Es genügt für den Ablauf des Trennungsjahres nicht, dass durch Inhaftierung eines Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und der andere Ehegatte den Kontakt abgebrochen hat.
Die Trennungsabsicht muss zumindest bei einem der Ehegatten nach außen erkennbar sein - es wäre also dem inhaftieren Ehegatten die Trennungsabsich unmißverständlich mitzuteilen.
Die Trennungsabsicht muss zumindest bei einem der Ehegatten nach außen erkennbar sein - es wäre also dem inhaftieren Ehegatten die Trennungsabsich unmißverständlich mitzuteilen.
OLG Dresden, 13.02.2002 - Az: 10 UF 694/01
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