Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung im Übrigen vorliegen.
Ist - wie vorliegend - das Trennungsjahr (vgl. §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB) noch nicht abgelaufen und werden auch die Voraussetzungen nicht dargelegt, unter denen nach § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, ist der Scheidungsantrag unschlüssig und das Prozesskostenhilfegesuch deshalb mangels Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn nicht das Trennungsjahr spätestens bei der auf die Prozesskostenhilfebewilligung folgenden Zustellung abgelaufen ist.
Ist - wie vorliegend - das Trennungsjahr (vgl. §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB) noch nicht abgelaufen und werden auch die Voraussetzungen nicht dargelegt, unter denen nach § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, ist der Scheidungsantrag unschlüssig und das Prozesskostenhilfegesuch deshalb mangels Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn nicht das Trennungsjahr spätestens bei der auf die Prozesskostenhilfebewilligung folgenden Zustellung abgelaufen ist.
OLG Dresden, 06.12.2001 - Az: 20 WF 794/01
ECLI:DE:OLGDRES:2001:1206.20WF794.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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