Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.032 Anfragen

Prozesskostenhilfe für Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung im Übrigen vorliegen.

Ist - wie vorliegend - das Trennungsjahr (vgl. §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB) noch nicht abgelaufen und werden auch die Voraussetzungen nicht dargelegt, unter denen nach § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, ist der Scheidungsantrag unschlüssig und das Prozesskostenhilfegesuch deshalb mangels Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn nicht das Trennungsjahr spätestens bei der auf die Prozesskostenhilfebewilligung folgenden Zustellung abgelaufen ist.


OLG Dresden, 06.12.2001 - Az: 20 WF 794/01

ECLI:DE:OLGDRES:2001:1206.20WF794.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Kompetent, schnell, zuverlässig, Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe