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Ehrlichkeit ist Trumpf

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Verschweigen von Vorstrafen und laufenden Bewährungszeiten, die vor Eingehung der Ehe ungefragt zu offenbaren sind, stellt einen Eheaufhebungsgrund dar.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um Freiheitsstrafen wegen Betruges und Urkundenfälschung von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten.


AG Kulmbach, 04.02.2002 - Az: 2 F 298/01

Quelle: FamRZ 2002, 1561


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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