Ein Verschweigen von Vorstrafen und laufenden Bewährungszeiten, die vor Eingehung der Ehe ungefragt zu offenbaren sind, stellt einen Eheaufhebungsgrund dar.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um Freiheitsstrafen wegen Betruges und Urkundenfälschung von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um Freiheitsstrafen wegen Betruges und Urkundenfälschung von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten.
AG Kulmbach, 04.02.2002 - Az: 2 F 298/01
Quelle: FamRZ 2002, 1561
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