Da das türkische Zivilgesetz eine schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse als Voraussetzung der Scheidung nennt, ist Gewalt in der Ehe auch dort ein ausreichender Scheidungsgrund.
Das weitere Zusammenleben für einen der Ehepartner muß unerträglich geworden sein muß. Bei Gewalt in der Ehe ist die Voraussetzung regelmässig erfüllt.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein türkischer Staatsangehöriger gegen die ausgesprochene Scheidung seiner Ehe gewandt. Das Familiengericht hatte einem entsprechenden Antrag der Ehefrau stattgegeben, da diese von Ihrem Ehemann mehrmals körperlich mißhandelt wurde.
Dem Einwand des Ehemannes, nach türkischem Recht würden die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vorliegen, folgte das Gericht nicht.
Regelmässig hätten bei körperlicher Mißhandlung Konflikte zwischen den Eheleuten eine Intensität erreicht, die eine Scheidung auch nach türkischem Recht ermögliche.
Zerrüttung im Sinne des Art. 134 des türkischen ZGB enthält zwei Komponenten.
Die erste Komponente ist die objektive, schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse. Kleinere alltägliche Streitigkeiten zwischen den Eheleuten reichen insoweit nicht aus, schwere Konflikte müssen eine gewisse Dauerhaftigkeit erreicht haben und die positive Einstellung beider Ehegatten oder eines Ehegatten zur Ehe und zu seinen ehelichen oder familiären Verpflichtungen grundsätzlich infrage stellen.
Die zweite Komponente befindet sich auf der subjektiven Seite. Die Störung der ehelichen Lebensverhältnisse muss für mindestens einen der Ehegatten unerträglich geworden sein.
Beide Voraussetzungen zur Annahme der Zerrüttung liegen hier vor.
Das weitere Zusammenleben für einen der Ehepartner muß unerträglich geworden sein muß. Bei Gewalt in der Ehe ist die Voraussetzung regelmässig erfüllt.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein türkischer Staatsangehöriger gegen die ausgesprochene Scheidung seiner Ehe gewandt. Das Familiengericht hatte einem entsprechenden Antrag der Ehefrau stattgegeben, da diese von Ihrem Ehemann mehrmals körperlich mißhandelt wurde.
Dem Einwand des Ehemannes, nach türkischem Recht würden die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vorliegen, folgte das Gericht nicht.
Regelmässig hätten bei körperlicher Mißhandlung Konflikte zwischen den Eheleuten eine Intensität erreicht, die eine Scheidung auch nach türkischem Recht ermögliche.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß den Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB richtet sich die Scheidung der Parteien nach türkischem Recht. Gemäß Art. 134 Satz 1 des türkischen ZVG kann jeder der Ehegatten Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann.Zerrüttung im Sinne des Art. 134 des türkischen ZGB enthält zwei Komponenten.
Die erste Komponente ist die objektive, schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse. Kleinere alltägliche Streitigkeiten zwischen den Eheleuten reichen insoweit nicht aus, schwere Konflikte müssen eine gewisse Dauerhaftigkeit erreicht haben und die positive Einstellung beider Ehegatten oder eines Ehegatten zur Ehe und zu seinen ehelichen oder familiären Verpflichtungen grundsätzlich infrage stellen.
Die zweite Komponente befindet sich auf der subjektiven Seite. Die Störung der ehelichen Lebensverhältnisse muss für mindestens einen der Ehegatten unerträglich geworden sein.
Beide Voraussetzungen zur Annahme der Zerrüttung liegen hier vor.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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