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Die nach marokkanischem Recht vereinbarte Brautgabe

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Unterliegt eine nach marokkanischem Recht vereinbarte Brautgabe dem deutschen Recht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge im Sinne des Art. 17 EGBGB n.F. bzw. um eine allgemeine Wirkung der Ehe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB a.F.. Die Brautgabe kann in der Regel weder dem Unterhaltsrecht, noch dem Güterrecht noch dem Erbrecht zugewiesen werden.


AG Büdingen, 06.03.2014 - Az: 53 F 963/13 RI


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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