Die nach marokkanischem Recht vereinbarte Brautgabe
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Unterliegt eine nach marokkanischem Recht vereinbarte Brautgabe dem deutschen Recht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge im Sinne des Art. 17 EGBGB n.F. bzw. um eine allgemeine Wirkung der Ehe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB a.F.. Die Brautgabe kann in der Regel weder dem Unterhaltsrecht, noch dem Güterrecht noch dem Erbrecht zugewiesen werden.
AG Büdingen, 06.03.2014 - Az: 53 F 963/13 RI
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!