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Die nach marokkanischem Recht vereinbarte Brautgabe

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Unterliegt eine nach marokkanischem Recht vereinbarte Brautgabe dem deutschen Recht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge im Sinne des Art. 17 EGBGB n.F. bzw. um eine allgemeine Wirkung der Ehe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB a.F.. Die Brautgabe kann in der Regel weder dem Unterhaltsrecht, noch dem Güterrecht noch dem Erbrecht zugewiesen werden.


AG Büdingen, 06.03.2014 - Az: 53 F 963/13 RI


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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