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Eheschließung mit Alzheimer

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

a) In einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren ist das Eingreifen der Härteklausel (§ 1316 Abs. 3 BGB) vom Gericht eigenständig zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde als unzulässig abzuweisen.

b) Bei der Prüfung des Härtefalls ist das bestehende öffentliche Ordnungsinteresse gegen die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder unter Beachtung der Grundrechtsgarantien des Art. 6 Abs. 1 GG abzuwägen. Eine Aufhebung der Ehe ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann.

Vorliegend ging es um die Ehe zwischen einem dementen Mann und der ihn pflegenden Frau, die bereits sei 1973 eine enge partnerschaftliche Beziehung band. Nach der Alzheimererkrankung des Mannes wurde die Frau zunächst als Betreuerin bestellt, der Mann wurde zunächst in einem auf demenzkranke Patienten spezialisierten Seniorenheim untergebracht. Erst 2004 wurde ein gemeinsames Wohnhaus bezogen, wo der Partner weiter gepflegt wurde. Nach einigen Monaten heirateten die beiden standesamtlich. Zwar war der Mann nach Ansicht des OLG zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht geschäftsfähig - auch die für eine Eheschließung erforderliche Ehegeschäftsfähigkeit fehlte, da der Mann weder das Wesen einer Ehe begreifen noch eine diesbezügliche freie Willensentscheidung zu treffen. Dennoch scheiterte der Aufhebungsantrag der Nichte des Mannes vor dem BGH - die Aufhebung der Ehe war vorliegend nicht geboten, da vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters nicht von einem vorrangigen Ordnungsinteresse gegenüber dem Eheerhaltungsinteresse ausgegangen werden kann.

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BGH, 11.04.2012 - Az: XII ZR 99/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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