In Ausnahmefällen kann auch bei einer sehr kurzen Ehedauer von lediglich 19 Tagen ein Anspruch auf Witwenrente bestehen - trotz der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe. Denn diese Vermutung ist widerlegbar. So hatte im vorliegenden Fall die spätere Klägerin im Alter von 58 Jahren den 60-jährigen Versicherten im Krankenhaus geheiratet. Der Versicherte war zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar lebensbedrohlich an Lungenkrebs erkrankt und verstarb 19 Tage später. Daher wurde der Antrag auf Witwenrente zunächst wegen einer vermuteten Versorgungsehe abgelehnt.
Vor dem Sozialgericht obsiegte die Klägerin. Schließlich ist auch bei einer schweren Erkrankung mit bekannter ungünstiger Verlaufsprognose der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet worden ist - so das Gericht. Hier kommt es aber auf den konkreten Einzelfall an. Vorliegend gab es gewichtige Gründe, die das Gericht überzeugten: Der Versicherte war nämlich vor seiner Hochzeit noch in anderer Ehe verheiratet gewesen, so dass er früher gar nicht heiraten konnte. Trotz 6 Jahre vor Eheschließung eingeleiteten Scheidungsverfahren, war das Urteil erst nach gut sechs Jahren rechtskräftig geworden, der Versicherte erfuhr davon erst ein halbes Jahr später.