Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers, bzw. des Versicherten, nicht nur auf die schadenursächliche Handlung (Anzünden von Pappbechern und eines Pullovers) bezieht, sondern auch auf den eingetretenen Schaden (hier: Abbrennen einer Gartenhütte).
Bei einem 12-jährigen Jungen, der "mit dem Feuer spielt", kann nicht ohne weiteres von der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns auf einen bedingten Schädigungsvorsatz (Abbrennen der Gartenhütte) geschlossen werden.
Es ist nach Ansicht des Gerichts auch unerheblich, dass das Kind in der Vergangenheit vor den Gefahren des Feuers gewarnt wurde. Denn es gehört zu den normalen Erfahrungen bei der Kindererziehung, dass Kinder nach einer elterlichen Warnung keineswegs weiterhin diese Warnung im Bewusstsein haben.
Bei einem 12-jährigen Jungen, der "mit dem Feuer spielt", kann nicht ohne weiteres von der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns auf einen bedingten Schädigungsvorsatz (Abbrennen der Gartenhütte) geschlossen werden.
Es ist nach Ansicht des Gerichts auch unerheblich, dass das Kind in der Vergangenheit vor den Gefahren des Feuers gewarnt wurde. Denn es gehört zu den normalen Erfahrungen bei der Kindererziehung, dass Kinder nach einer elterlichen Warnung keineswegs weiterhin diese Warnung im Bewusstsein haben.
Die Folge:
Der Versicherungsnehmer hatte einen Anspruch auf Versicherungsschutz.
OLG Karlsruhe, 13.12.2013 - Az: 9 U 27/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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