Im vorliegenden Fall hatte sich ein 16-Jähriger auf einer Jugendreise in Finnland zum Holzhacken gemeldet und wurde mit anderen Jugendlichen in den Umgang mit der Axt eingewiesen.
Der Jugendliche wurde durch ein Versehen eines anderen Teilnehmers verletzt. Die Eltern verlangten vom Reiseveranstalter Schadensersatz.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da die Betreuer auf organisierten Jugendreisen nicht verpflichtet sind, ältere Jugendliche bei gefahrenträchtigen Tätigkeiten ununterbrochen zu beaufsichtigen.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt sechzehn Jahre und knapp acht Monate alt, stand also gut sechzehn Monate vor Eintritt der Volljährigkeit. Von einem Jugendlichen in diesem Alter ist zu erwarten, dass er die Gefahren, die beim Holzhacken bestehen kennt und sich dementsprechend verhält. Das Holzhacken ist zwar durchaus eine gefährliche Tätigkeit. Die dabei einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln sind jedoch sehr einfach und jedermann unmittelbar einleuchtend. Bei einem Jugendlichen im Alter des Klägers muss nicht mehr befürchtet werden, dass er diese Verhaltensmaßregeln in so grober Weise missachtet, wie er dies vorliegend getan hat, so dass eine ständige Beaufsichtigung beim Holzhacken nicht verlangt werden kann.
Daher reichte vorliegend die Einweisung durch einen Betreuer aus.
LG Bielefeld, 16.10.2007 - Az: 2 O 228/07
ECLI:DE:LGBI:2007:1016.2O228.07.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung