Lassen Eltern ein 5 1/2 Jahre altes Kind im dörflichen Bereich ohne starken Fahrzeugverkehr unbeaufsichtigt spielen und läuft das Kind auf die Fahrbahn, so handelt es sich regelmäßig nicht um einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht.
Selbst wenn man ein geringfügiges Mitverschulden annehmen würde, tritt dieses hinter das Verschulden eines Kraftfahrers zurück, der das Kind mit überhöhter Geschwindigkeit erfaßt.
Dies gilt umsomehr für Autofahrer, die einem mit eingeschaltetem Warnblinklicht haltenden Schulbus entgegenkommen. Diese dürften nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, da dem Fahrer bewußt sein muß, daß aussteigende Kinder oftmals nicht auf nachfolgenden oder entgegenkommenden Verkehr achten.
Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Fahrer i.d.R. allein.
AG Prüm, 13.09.2006 - Az: 6 C 146/06
ECLI:DE:AGPRUEM:2006:0913.6C146.06.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus stern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön