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Aufsichtspflicht der Eltern: Wie viel Freiraum dürfen 14-Jährige haben?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht nicht dadurch, dass sie einem durchschnittlich entwickelten, fast 14 Jahre alten Kind gestatten, den Nachmittag mehrere Stunden lang unbeaufsichtigt außerhalb des Hauses zu verbringen. Maßgeblich für den Umfang der zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen sind Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie dessen bisheriges Verhalten und die bisherigen Erziehungserfolge.

Haftung der Eltern für Schäden durch Minderjährige

Nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB haften Eltern grundsätzlich für den Schaden, den ihr minderjähriges Kind einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Norm knüpft an die kraft Gesetzes bestehende Aufsichtspflicht über Minderjährige an und begründet eine Vermutung dafür, dass ein durch das Kind verursachter Schaden auf einer Verletzung dieser Pflicht beruht. Von der Ersatzpflicht befreit sind die Aufsichtspflichtigen nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch dann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht eingetreten wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen Entlastungsbeweis trifft die aufsichtspflichtige Person.

Wonach bestimmt sich der Umfang der Aufsichtspflicht?

Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen (vgl. BGH, 19.01.1993 - Az: VI ZR 117/92; BGH, 18.03.1997 - Az: VI ZR 91/96). Bei jüngeren Kindern sind strenge Anforderungen an die Belehrung über die Gefahren des Feuers sowie an die Überwachung eines möglichen Zugriffs auf Zündmittel zu stellen; kleinere Kinder sind eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit Feuer zu belehren und es ist streng darauf zu achten, dass sie nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gelangen. Für ältere, dem Grundschulalter bereits entwachsene Kinder können jedoch nicht in allen Belangen dieselben Maßstäbe gelten (vgl. BGH, 19.01.1993 - Az: VI ZR 117/92).

Bei der Bestimmung der erforderlichen und zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen ist darauf abzustellen, welche Maßnahmen verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation ergreifen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Zu berücksichtigen sind dabei die bei normal begabten und entwickelten Kindern in der jeweiligen Altersstufe wachsenden intellektuellen und psychischen Fähigkeiten sowie die Möglichkeit zu rationaler Einsicht in die Gefahren offenen Feuers und zur Beachtung dieser Einsicht auch im Rahmen des Spiels. Wesentlich ist ferner, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe zeigt und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat.

Reicht unbeaufsichtigte Freizeit bei einem fast 14-Jährigen aus, um die Aufsichtspflicht zu verletzen?

Ein Kind, das kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres steht und keine nennenswerten Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes aufweist, muss nach vernünftigen Anforderungen in der Lage sein, seine Freizeit auch mehrere Stunden am Nachmittag ohne elterliche Aufsicht zu verbringen. Eine Verkürzung des unbeaufsichtigten Zeitraums ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Kind sich in schlechter Gesellschaft befindet oder während dieser Zeit strafbare Handlungen begehen wird. Bloße schulische Auffälligkeiten wie nicht erledigte Hausaufgaben, vereinzeltes Schuleschwänzen oder eine einzelne tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitschüler begründen für sich genommen keine derartigen Anhaltspunkte, sofern sie nicht auf ein besonderes Aggressionspotential oder ein generelles Erziehungsdefizit schließen lassen.

Vorliegend hatte der damals fast 14 Jahre alte Junge durchschnittliche schulische Leistungen erbracht und war zwar wiederholt durch Unterrichtsstörungen sowie eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitschüler aufgefallen, zeigte sich jedoch nach Zeugenaussagen auf Ermahnungen hin einsichtig, ohne dass ein besonderes Aggressionspotential oder Erziehungsdefizite erkennbar gewesen wären. Konkret hatte der Junge an zwei aufeinanderfolgenden Nachmittagen jeweils außerhalb des Hauses mit Schulkameraden Zeit verbracht und dabei vorsätzlich zwei Brände gelegt, wodurch erhebliche Gebäudeschäden entstanden. Erst im Nachgang wurde durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Junge unmittelbar vor den Brandstiftungen bereits unerlaubt in leerstehende Ferienhäuser eingedrungen war; diese Kenntnis lag den Eltern zum Zeitpunkt der Taten nicht vor. Unter diesen Umständen wurde die Aufsichtspflicht nicht dadurch verletzt, dass dem Kind gestattet wurde, den Nachmittag über mehrere Stunden unbeaufsichtigt mit Klassenkameraden zu verbringen.

Welche Anforderungen bestehen an die allgemeine Aufsichts-, Belehrungs- und Ermahnungspflicht?

Neben der Frage der zeitweisen unbeaufsichtigten Freizeitgestaltung ist zu prüfen, ob die aufsichtspflichtige Person ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufsicht, Belehrung und Ermahnung nachgekommen ist. Hierzu gehört insbesondere die Kenntnis darüber, wie und wo sich das Kind in seiner Freizeit aufhält, die Vereinbarung und Einhaltung von Rückkehrzeiten sowie die erzieherische Einwirkung auf das Kind im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums und ein angemessenes Verhalten in Konfliktsituationen. Auch die Unterstützung bei der Bewältigung schulischer Schwierigkeiten, etwa durch Organisation von Nachhilfeunterricht oder Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Erledigung von Hausaufgaben, kann für die Erfüllung der Aufsichtspflicht sprechen. Für eine ausreichende Belehrung und Ermahnung kann ferner der Umstand sprechen, dass sich das Kind des Verbotenen seines Tuns bewusst ist.


OLG Frankfurt, 30.06.2005 - Az: 1 U 185/04

ECLI:DE:OLGHE:2005:0630.1U185.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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