Kommt eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht in Betracht, so haften die Eltern nicht für das Verhalten ihres 8 Jahre alten Kindes, welches ein Fahrzeug zerkratzt hat.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht die Verletzung der Aufsichtspflicht, da das Kind bis dato nicht in ähnlicher Weise auffällig war, und das Zerkratzen eines Autos durch ein 8-jähriges Kind eher ungewöhnlich sei.
LG München I, 24.06.2004 - Az: 6 S 578/04
ECLI:DE:LGMUEN1:2004:0816.6S578.04.0A
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