Kommt eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht in Betracht, so haften die Eltern nicht für das Verhalten ihres 8 Jahre alten Kindes, welches ein Fahrzeug zerkratzt hat.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht die Verletzung der Aufsichtspflicht, da das Kind bis dato nicht in ähnlicher Weise auffällig war, und das Zerkratzen eines Autos durch ein 8-jähriges Kind eher ungewöhnlich sei.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht die Verletzung der Aufsichtspflicht, da das Kind bis dato nicht in ähnlicher Weise auffällig war, und das Zerkratzen eines Autos durch ein 8-jähriges Kind eher ungewöhnlich sei.
LG München I, 24.06.2004 - Az: 6 S 578/04
ECLI:DE:LGMUEN1:2004:0816.6S578.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


