Ohne Zustimmung des anderen Elternteils dürfen minderjährige Kinder bei gemeinsamer
Sorge nicht in einen anderen Staat verbracht werden. Einem Rückführungsantrag, der binnen Jahresfrist gestellt wurde, ist grundsätzlich zu entsprechen. Hierbei ist es unerheblich, ob sich das Kind in die neue Umgebung eingelebt hat.
Wurde in jüngerer Zeit dem im ursprünglichen Aufenthaltsland des Kindes verbleibenden Elternteil ein
Umgangsrecht zugesprochen, so ist i.d.R. kein Raum, eine Rückführung zu untersagen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Art. 11 der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 (Brüssel-IIa-VO) in Verbindung mit Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) hatte das Familiengericht die sofortige Rückgabe der Kinder anzuordnen:
Als die Kinder im zu entscheidenden Fall im Dezember 2005 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden, sind die in der Bundesrepublik Deutschland am 01. März 2005 in Kraft getretene Brüssel-IIa-VO und das am 01. Dezember 1990 in Kraft getretene HKÜ auch in den Niederlanden in Kraft gewesen. Die Brüssel-IIa-VO und das HKÜ gelten auch für die betroffenen Kinder. Denn das (am 13. Oktober 1998 geborene) Kind T. und das (am 19. Juni 2000 geborene) Kind K. haben unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechtes des Beteiligten zu 1 oder seines Rechts zum persönlichen Umgang ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden gehabt und sie haben auch zurzeit noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet (Art. 4 S. 2 HKÜ).
Der mitsorgeberechtigte Beteiligte zu 1 hat beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Naumburg (§ 12 Abs. 1 IntFamRVG) eine Entscheidung auf der Grundlage des HKÜ beantragt, um eine Rückgabe der Kinder zu erwirken (Art. 11 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO).
Das Verbringen der Kinder in die Bundesrepublik Deutschland gilt als widerrechtlich, da dadurch das Mitsorgerecht verletzt wurde, das dem in den Niederlanden wohnenden Beteiligten zu 1 nach dem dortigen Recht zusteht und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen nicht stattgefunden hätte (Art. 2 Nr. 11 S. 1 Brüssel-IIa-VO i.V.m. Art. 3 HKÜ):
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