Im vorliegenden Fall wollte die allein
sorgeberechtigte Mutter die Rückkehr eines neun Jahre alten nicht ehelichen Kindes, welches nach mehrmaligem Wechsel des Aufenthaltes seit zwei Jahren beim Vater lebte, erzwingen.
Da die Rückkehr des Kindes jedoch zu einer Retraumatisierung geführt hätte und das unbeeinflusste Kind sich für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen hatte, wurde dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.
Eine Anordnung einer Verbleibensanordnung wurde als nicht ausreichend angesehen, da zum Wohle des Kindes eine nachhaltige Lösung zu finden war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Um die Kindeswohlgefährdung zu vermeiden, ist der Mutter gemäß §§
1666,
1666a BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Der Senat erachtet eine Verbleibensanordnung gemäß
§ 1632 Abs. 4 BGB nicht für ausreichend, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Grundsätzlich wird zwar eine Verbleibensanordnung als das mildere und deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werdende Maßnahme angesehen, welches Vorrang vor weitergehenden Sorgerechtsbeschränkungen gemäß § 1666 BGB hat. Aber auch in der Verbleibensanordnung liegt bereits ein erheblicher Einschnitt in die Personensorge, weil dadurch die uneingeschränkte Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts untersagt wird. Eine Verbleibensanordnung wird aber dem im Rahmen der Abwägung neben dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG nicht gerecht.
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