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Adoption und der Geburtsname
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des
Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar.
Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Ein im
Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.
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Vielen lieben Dank
Andreas Maier , Bad Säckingen