Bei einer anonymen Samenspende besteht ein Anspruch des sog. Spenderkindes die Identität des Samenspenders, dessen Samen bei der heterologischen Inseminationsbehandlung der Mutter verwendet wurde, zu erfahren (zuletzt
BGH, 28.1.2015 - Az: XII ZR 201/13;
OLG Hamm 6.2.2013 - Az: 14 U 7/12). Dieser ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB und der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist. Die schuldrechtliche Sonderverbindung ergibt sich vorliegend aus dem Behandlungsvertrag zwischen der behandelnden Praxis und der Mutter der Spenderkindes. Dabei handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, dem zu zeugenden Kind.