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Namen von Samenspender muss Kindern bekannt gegeben werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wurde ein Kind durch heterologe Insemination gezeugt, so kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine Abstammung verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass mit den Beteiligten die Anonymität des Spenders vereinbart wurde.

Das Interesse des Kindes, seine Abstammung zu erfahren, ist höher zu bewerten als das Interesse der anderen Beteiligten an der Geheimhaltung der Spenderdaten.

Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und zur Menschenwürde gehört auch die Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem musste es auch dem Spender bei der künstlichen Zeugung klar sein, dass jedenfalls das gezeugte Kind die gesetzliche Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt würde anfechten können und es dann ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen haben würde. Auf diesen Zusammenhang wiesen auch die seinerzeit geltenden Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hin.

Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.

Die Folge: Der Arzt ist zur Auskunft verpflichtet und verstößt auch nicht gegen die ärztliche Schweigepflicht, wenn er die Auskunft erteilt, er handelt insoweit nicht unbefugt.

Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann.


OLG Hamm, 06.02.2013 - Az: 14 U 7/12

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0206.I14U7.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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