Kinder haben gegenüber der Telefongesellschaft einen Anspruch darauf, Auskunft über ihren mutmaßlichen Vater zu erhalten. Vorliegend war das Kind aus einem One-Night-Stand hervorgegangen. Die Mutter teilt dem mutmaßlichen Vater nach der Feststellung der Schwangerschaft die selbige mit, woraufhin der Partner den Kontakt abbrach und die Handynummer löschen lies.
Die Auskunftsklage der Mutter scheiterte, aufgrund des Persönlichkeitsrechtes und dem Datenschutz des ehemaligen Telefonkunden. Diesmal verklagte das Kind selber die Telefongesellschaft - mit Erfolg. In diesem Fall überwiegen in der Abwägung der Interessen von Vater und Kind eindeutig die Interessen des Kindes, das seine Herkunft ermitteln und seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen will.
Die Auskunftsklage der Mutter scheiterte, aufgrund des Persönlichkeitsrechtes und dem Datenschutz des ehemaligen Telefonkunden. Diesmal verklagte das Kind selber die Telefongesellschaft - mit Erfolg. In diesem Fall überwiegen in der Abwägung der Interessen von Vater und Kind eindeutig die Interessen des Kindes, das seine Herkunft ermitteln und seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen will.
AG Bonn, 10.05.2011 - Az: 104 C 593/10
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