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Vatersuche nach Sex-Auktion im Internet
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau sich mehrfach im Internet versteigert und wurde nach einem der Kontakte von einem der Männer schwanger. Die Frau verlangte daraufhin vom Betreiber der Auktionsplattform die Herausgabe der Zugangsdaten, da von den Männern bis dahin lediglich die verwendeten Nicknames bekannt waren. Das Gericht folgte dem Begehren der Frau, da das Interesse des noch ungeborenen Kindes an der Feststellung der Vaterschaft höher als das Interesse der Männer an der Geheimhaltung ihrer Daten zu bewerten sei. Unerheblich war in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Plattformbetreiber sich in den AGB zu jeglicher Geheimhaltung verpflichtet hatte.
LG Stuttgart, 11.01.2008 - Az: 8 O 357/07
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