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Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts und die Zehnjahresfrist beim Pflichtteil

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht an nur einem Teil des verschenkten Hauses hindert den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht, wenn der Schenker den Gegenstand nicht mehr im Wesentlichen weiter nutzen kann. Ist die Frist beim Erbfall abgelaufen, bestehen weder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch noch ein darauf gerichteter Wertermittlungsanspruch.

Zehnjahresfrist im Pflichtteilsergänzungsrecht

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Eine Schenkung bleibt nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB jedoch unberücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstands und dem Erbfall mehr als zehn Jahre vergangen sind. Die Frist beginnt grundsätzlich erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs (vgl. BGH, 17.09.1986 - Az: IVa ZR 13/85; BGH, 19.07.2011 - Az: X ZR 140/10; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 2325 BGB Rn. 96). Bei einer Grundstücksschenkung tritt dieser Leistungserfolg erst mit der Umschreibung im Grundbuch ein.

Ist die Pflichtteilsergänzung wegen Fristablaufs ausgeschlossen, besteht auch kein Anspruch auf Wertermittlung des verschenkten Gegenstands, da dieser nur der Vorbereitung des Ergänzungsanspruchs dient.

Wann beginnt die Frist trotz Grundbuchumschreibung nicht zu laufen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung auf vorbehaltenen dinglichen Rechten oder auf schuldrechtlichen Vereinbarungen beruht (vgl. BGH, 27.04.1994 - Az: IV ZR 132/93). Der Gesetzgeber habe nur solche Schenkungen von der Pflichtteilsergänzung ausnehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit zu tragen hat und in die er sich einzugewöhnen hat. Eine Schenkung gilt deshalb als nicht geleistet, solange der Erblasser den „Genuss“ des Gegenstands nicht tatsächlich entbehren muss. Behält er sich einen Nießbrauch uneingeschränkt vor, ist der Genuss nicht aufgegeben. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 01.01.2010 festgehalten (vgl. BGH, 29.06.2016 - Az: IV ZR 474/15).

Die Grundsätze zur Genussaufgabe wendet der Bundesgerichtshof nicht nur auf den uneingeschränkten Nießbrauch, sondern auch auf ein vorbehaltenes Wohnungsrecht nach § 1093 BGB an. Zwar ist das Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit schwächer ausgestaltet als der Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht. Dennoch kann auch ein Wohnungsrecht in Ausnahmefällen den Fristbeginn hindern. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Zu beurteilen ist, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiter nutzen konnte. Abzustellen ist dabei auf die rechtlich vereinbarte, nicht auf eine lediglich mögliche faktische Nutzung (vgl. BGH, 29.06.2016 - Az: IV ZR 474/15).

Welche Umstände sprechen gegen eine fortbestehende wesentliche Nutzung?

Ein Wohnungsrecht, das sich nur auf einen Teil des Gebäudes erstreckt, hindert den Fristbeginn regelmäßig nicht. Im vorliegenden Fall hatten sich die Veräußerer ein Wohnungsrecht nur an der Erdgeschosswohnung, einem Kellerraum und Teilen der Garage vorbehalten, daneben freien Umgang in Haus, Hof und Garten. Das gesamte Obergeschoss, die übrigen Kellerräume und ein Teil der Garage waren vom Wohnungsrecht nicht umfasst und wurden vom Erwerber allein genutzt.

Nicht entscheidend ist, ob das Wohnungsrecht mehr oder weniger als 50 % der Gesamtwohnfläche umfasst. Maßgeblich ist, dass ein wesentlicher Teil der Räumlichkeiten vom Erwerber unter Ausschluss des Erblassers genutzt werden kann und genutzt wird.


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OLG München, 21.07.2025 - Az: 33 U 2755/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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