Wird der Vorname eines annehmenden Elternteils erst nach Wirksamwerden der Adoption allein nach dem Namensänderungsgesetz geändert, ist diese Änderung nicht als Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des angenommenen Kindes aufzunehmen. § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG erfasst nur Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz.
Dies folgt im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 PStV. Danach sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Erstbeurkundung im Haupteintrag nach § 21 Abs. 1 PStG und knüpft an die Geburt als tatsächliches Ereignis an. Die Adoption beruht dagegen auf einer gerichtlichen Entscheidung und wirkt nicht auf den Haupteintrag, sondern löst eine Folgebeurkundung aus. Die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Wirksamkeit geltenden Daten dient zudem der Rechtsklarheit, da üblicherweise die zutreffenden Personenstandsdaten bereits im Adoptionsbeschluss genannt werden und deshalb mit dem Registereintrag übereinstimmen.
Abweichende Angaben im Adoptionsbeschluss zum Vornamen oder zur Beteiligtenbezeichnung haben für die Folgebeurkundung keine Relevanz, weil ihnen keine personenstandsrechtliche Wirkung zukommt. Der Adoptionsbeschluss entfaltet konstitutive Wirkung allein hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind. Ein von einem privaten Verein ausgestellter Ergänzungsausweis ist kein behördlicher Ausweis und für die personenregisterrechtliche Identität ohne Bedeutung.
§ 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG ist weder direkt noch analog anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes aufzunehmen. Die Norm erfasst aber nur Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), namentlich nach §§ 2, 6 SBGG, nicht dagegen eine öffentlich-rechtliche Vornamensänderung nach §§ 3, 11 NamÄndG. Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten:
§ 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG wurde mit dem Selbstbestimmungsgesetz zum 01.11.2024 eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Auseinanderfallen von Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen und zu entbürokratisieren sowie die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechtsidentität zu wahren (BT-Drucks. 20/9049 S. 2, 26). Nach den Gesetzesmaterialien soll sichergestellt werden, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils im Geburtseintrag als Folgebeurkundung vermerkt wird (BT-Drucks. 20/9049 S. 60).
Die Norm knüpft nicht allein an eine Vornamensänderung an, sondern kumulativ an die „Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ und damit an die Begrifflichkeiten des Selbstbestimmungsgesetzes. Das Namensänderungsgesetz eröffnet keine Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags.
Die Vornamensbestimmung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG setzt eine Erklärung zum Geschlechtseintrag voraus und muss diesem entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Eine isolierte Vornamensänderung kommt auf Grundlage des Selbstbestimmungsgesetzes daher nicht in Betracht. Eine Vornamensänderung nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG bleibt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SBGG ausdrücklich unberührt.
Die Vorschrift soll gewährleisten, dass die nach dem Selbstbestimmungsgesetz eröffnete Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils aus dem Geburtseintrag des Kindes erkennbar wird. Eine Erweiterung auf isolierte öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist nicht bezweckt. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie bestehen daher nicht (vgl. Oldenburger, FamRB 2026, 115, 116).
Im konkreten Fall hatte der Elternteil allein eine Vornamensänderung nach dem NamÄndG veranlasst. Erklärungen zum Geschlechtseintrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG waren nicht festgestellt, obwohl sie seit dem 01.11.2024 möglich gewesen wären und weiterhin möglich sind.
Auch eine sonstige Folgebeurkundung kommt nicht in Betracht. § 27 PStG regelt die Fälle der Folgebeurkundung beim Geburtseintrag abschließend (vgl. BGH, 02.06.2021 - Az: XII ZB 405/20). Das Geburtenregister soll nur diejenigen Umstände dokumentieren, die einen unmittelbaren Bezug zum Personenstand des Kindes nach § 1 Abs. 1 PStG haben, wozu auch die Zuordnung der Eltern gehört. Personenstandsrechtliche Veränderungen bei den Eltern, die auf den Personenstand des Kindes ohne Auswirkungen bleiben, sind nicht zu dokumentieren. Bei einer isolierten Vornamensänderung eines Elternteils fehlt es an einem ausreichenden Zusammenhang zum Personenstand des Kindes (vgl. BGH, 02.06.2021 - Az: XII ZB 405/20). Hieran hat § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG nichts geändert, der nur der mit einer Änderung des Geschlechtseintrags verbundenen Vornamensänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz personenstandsrechtliche Bedeutung für das Kind beimisst.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war vorliegend, mit welchen Daten ein annehmender Elternteil im Geburtseintrag des angenommenen Kindes einzutragen ist, wenn sich sein Vorname nach Wirksamwerden der Adoption im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ändert. Der Fall betraf einen Elternteil, der im Geburtenregister mit weiblicher Geschlechtsangabe und weiblichen Vornamen geführt wurde. Dessen Vornamen wurden nach der Adoption nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) in einen geschlechtsneutralen Vornamen geändert. Das Geschlecht des Elternteils blieb im Register unverändert. Der Elternteil begehrte, mit dem neuen Vornamen und einer nicht-binären Geschlechtsangabe im Geburtseintrag des Kindes geführt zu werden.Welche Daten sind bei der Folgebeurkundung nach einer Adoption maßgeblich?
Die Annahme als Kind verändert den Personenstand des Kindes und führt gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG zu einer Folgebeurkundung zu dessen Geburtseintrag. In diese sind nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG der oder die Vornamen, der Familienname und das Geschlecht des annehmenden Elternteils aufzunehmen. Maßgeblich sind dabei die Daten, die der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme hatte. Auf die Umstände im Zeitpunkt der Beurkundung kommt es nicht an (vgl. Oldenburger, FamRB 2026, 115, 116; Plitzko, NZFam 2026, 263).Dies folgt im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 PStV. Danach sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Erstbeurkundung im Haupteintrag nach § 21 Abs. 1 PStG und knüpft an die Geburt als tatsächliches Ereignis an. Die Adoption beruht dagegen auf einer gerichtlichen Entscheidung und wirkt nicht auf den Haupteintrag, sondern löst eine Folgebeurkundung aus. Die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Wirksamkeit geltenden Daten dient zudem der Rechtsklarheit, da üblicherweise die zutreffenden Personenstandsdaten bereits im Adoptionsbeschluss genannt werden und deshalb mit dem Registereintrag übereinstimmen.
Wann wird die Annahme wirksam, und welche Bedeutung haben Angaben im Adoptionsbeschluss?
Die Annahme als Kind wird gemäß § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden wirksam. Vorliegend war zu diesem Zeitpunkt noch der ursprüngliche Vorname im Register eingetragen, die Namensänderung wurde erst später wirksam. Weder der Zeitpunkt der Antragstellung auf Namensänderung noch die Dauer des behördlichen Verfahrens ist personenstandsrechtlich von Bedeutung. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird.Abweichende Angaben im Adoptionsbeschluss zum Vornamen oder zur Beteiligtenbezeichnung haben für die Folgebeurkundung keine Relevanz, weil ihnen keine personenstandsrechtliche Wirkung zukommt. Der Adoptionsbeschluss entfaltet konstitutive Wirkung allein hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind. Ein von einem privaten Verein ausgestellter Ergänzungsausweis ist kein behördlicher Ausweis und für die personenregisterrechtliche Identität ohne Bedeutung.
Kann eine spätere Vornamensänderung nach dem NamÄndG nachgetragen werden?
Für eine weitere Folgebeurkundung der nach §§ 3 Abs. 1, 11 NamÄndG wirksam gewordenen Vornamensänderung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.§ 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG ist weder direkt noch analog anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes aufzunehmen. Die Norm erfasst aber nur Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), namentlich nach §§ 2, 6 SBGG, nicht dagegen eine öffentlich-rechtliche Vornamensänderung nach §§ 3, 11 NamÄndG. Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten:
§ 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG wurde mit dem Selbstbestimmungsgesetz zum 01.11.2024 eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Auseinanderfallen von Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen und zu entbürokratisieren sowie die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechtsidentität zu wahren (BT-Drucks. 20/9049 S. 2, 26). Nach den Gesetzesmaterialien soll sichergestellt werden, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils im Geburtseintrag als Folgebeurkundung vermerkt wird (BT-Drucks. 20/9049 S. 60).
Die Norm knüpft nicht allein an eine Vornamensänderung an, sondern kumulativ an die „Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ und damit an die Begrifflichkeiten des Selbstbestimmungsgesetzes. Das Namensänderungsgesetz eröffnet keine Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags.
Die Vornamensbestimmung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG setzt eine Erklärung zum Geschlechtseintrag voraus und muss diesem entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Eine isolierte Vornamensänderung kommt auf Grundlage des Selbstbestimmungsgesetzes daher nicht in Betracht. Eine Vornamensänderung nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG bleibt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SBGG ausdrücklich unberührt.
Die Vorschrift soll gewährleisten, dass die nach dem Selbstbestimmungsgesetz eröffnete Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils aus dem Geburtseintrag des Kindes erkennbar wird. Eine Erweiterung auf isolierte öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist nicht bezweckt. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie bestehen daher nicht (vgl. Oldenburger, FamRB 2026, 115, 116).
Im konkreten Fall hatte der Elternteil allein eine Vornamensänderung nach dem NamÄndG veranlasst. Erklärungen zum Geschlechtseintrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG waren nicht festgestellt, obwohl sie seit dem 01.11.2024 möglich gewesen wären und weiterhin möglich sind.
Auch eine sonstige Folgebeurkundung kommt nicht in Betracht. § 27 PStG regelt die Fälle der Folgebeurkundung beim Geburtseintrag abschließend (vgl. BGH, 02.06.2021 - Az: XII ZB 405/20). Das Geburtenregister soll nur diejenigen Umstände dokumentieren, die einen unmittelbaren Bezug zum Personenstand des Kindes nach § 1 Abs. 1 PStG haben, wozu auch die Zuordnung der Eltern gehört. Personenstandsrechtliche Veränderungen bei den Eltern, die auf den Personenstand des Kindes ohne Auswirkungen bleiben, sind nicht zu dokumentieren. Bei einer isolierten Vornamensänderung eines Elternteils fehlt es an einem ausreichenden Zusammenhang zum Personenstand des Kindes (vgl. BGH, 02.06.2021 - Az: XII ZB 405/20). Hieran hat § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG nichts geändert, der nur der mit einer Änderung des Geschlechtseintrags verbundenen Vornamensänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz personenstandsrechtliche Bedeutung für das Kind beimisst.
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BGH, 02.09.2026 - Az: XII ZB 5/26
ECLI:DE:BGH:2026:020926BXIIZB5.26.0
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