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Ehewidrige Beziehung als Verwirkungsgrund: Voraussetzungen und Reichweite im Trennungsunterhaltsrecht

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine auf Dauer angelegte, zunächst heimlich aufgenommene und anschließend offen im gemeinsamen Haus fortgeführte Beziehung zu einem langjährigen gemeinsamen Freund kann den Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB (i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB) vollständig ausschließen.

Besteht kein Unterhaltsanspruch, geht auch kein Anspruch auf den Sozialleistungsträger über, und eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung scheidet aus.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war im zu entscheidenden Fall, ob ein Sozialleistungsträger, der einem getrennt lebenden Ehegatten Leistungen nach dem SGB II gewährt hat, den Unterhaltsanspruch dieses Ehegatten gegen den anderen Ehegatten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs geltend machen kann. Der Träger kann den Betrag zur Insolvenztabelle anmelden. Zusätzlich kann er die Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einordnen lassen. Das hat Bedeutung für die Restschuldbefreiung, denn nach § 302 InsO werden Forderungen dieser Art von ihr nicht erfasst. Ob die angemeldete Forderung besteht und diese Eigenschaft hat, kann im Feststellungsverfahren geklärt werden, wenn der Schuldner widersprochen hat.

Vorliegend hatte der Träger für drei Monate Leistungen erbracht und einen Betrag von insgesamt 1.440,- € angemeldet. Der Schuldner wendete unter anderem ein, er sei nicht leistungsfähig gewesen und der Unterhaltsanspruch sei wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens des anderen Ehegatten verwirkt gewesen.

Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht?

Der Träger kann einen Anspruch aus übergegangenem Recht (§§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB, 33 Abs. 2 SGB II) geltend machen. Voraussetzung ist, dass dem leistungsberechtigten Ehegatten gegen den anderen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht. Ein eigener Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 StGB, Verletzung der Unterhaltspflicht) setzt ebenfalls voraus, dass eine Unterhaltspflicht tatsächlich bestand. Beide Wege hängen damit vom Bestehen des zugrunde liegenden Unterhaltsanspruchs ab.

Kommt es auf Leistungsfähigkeit und Naturalunterhalt an?

Fragen zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und zur Gewährung von Naturalunterhalt, etwa durch die Übernahme von Wohnkosten, können offenbleiben, wenn der Anspruch bereits aus einem vorrangigen Grund ausgeschlossen ist. Das ist bei Verwirkung der Fall.

Wann ist Trennungsunterhalt verwirkt?

Nach § 1361 Abs. 3 BGB ist § 1579 BGB auf den Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden. Nach § 1579 Nr. 7 BGB entfällt oder verringert sich der Anspruch, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Zu den Voraussetzungen im Fall einer ehewidrigen Beziehung wird auf die Kommentarliteratur verwiesen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1579 Rn. 31).


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OLG Hamm, 19.07.2011 - Az: II-13 UF 3/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0719.II13UF3.11OLG.HAM.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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