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Kind aus dem Kindergarten geholt: Jugendamt haftet bei Inobhutnahme ohne Vorwarnung

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Inobhutnahme eines Kindes setzt voraus, dass die Personensorgeberechtigten zuvor vollständig informiert wurden und Gelegenheit zum Widerspruch hatten. Fehlt diese vorherige Information, handelt das Jugendamt amtspflichtwidrig, und es kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Maßnahme sei materiell rechtmäßig gewesen.

Welche Bedeutung hat das Elterngrundrecht für die Inobhutnahme?

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Den stärksten Eingriff in dieses Grundrecht stellt die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern dar. Vor diesem Hintergrund räumt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII den Jugendämtern lediglich eine Notbefugnis als Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen ein. Eine Inobhutnahme nach dieser Bestimmung kommt demnach nur in besonders akuten, zugespitzten Gefährdungssituationen in Betracht.

Wann ist eine Inobhutnahme zulässig?

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII ist eine Inobhutnahme zulässig, wenn die Personensorgeberechtigten der Maßnahme „nicht widersprechen”. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert, dass vor der Inobhutnahme überhaupt Gelegenheit zum Widerspruch bestand. Die Personensorgeberechtigten müssen deshalb vor der Maßnahme vollständig unterrichtet werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass alle Personensorgeberechtigten die Bedeutung der Maßnahme und ihre möglichen Folgen verstanden haben. Die vorherige Information ist damit Tatbestandsvoraussetzung der Norm.

Wird ein Kind ohne Vorankündigung aus einer Betreuungseinrichtung abgeholt und untergebracht, fehlt es an dieser Voraussetzung. Auf die Befugnis nach Buchst. a kann sich das Jugendamt dann nicht stützen. Vorliegend hatten die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Eltern vor der Inobhutnahme unterrichtet worden waren. Das gilt erst recht, wenn der im Revisionsverfahren zu unterstellende Vortrag zutrifft, das Kind sei ohne Vorankündigung in Obhut genommen und aus dem Kindergarten geholt worden.

Neben der Alternative des fehlenden Widerspruchs (Buchst. a) lässt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Inobhutnahme zu, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (Buchst. b). Zu deren Voraussetzungen hatte das Berufungsgericht im zu entscheidenden Fall keine Feststellungen getroffen. Es hatte als Ermächtigungsgrundlage ausschließlich Buchst. a erwogen. Auf der Grundlage der getroffenen Tatsachenfeststellungen lagen aber bereits die Voraussetzungen von Buchst. a nicht vor.

Wann liegt eine Amtspflichtverletzung mit Verschulden vor?

Verstößt das Jugendamt gegen die Voraussetzungen der Inobhutnahme, verletzt es eine den Eltern gegenüber bestehende Amtspflicht. Für einen Amtshaftungsanspruch ist zudem Verschulden erforderlich. Dieses kann bei einer geklärten Rechtslage nicht verneint werden. Da die Anforderungen an die vorherige Information der Personensorgeberechtigten auch bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Handlung des Jugendamtes geklärt waren, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass es am Verschulden der Mitarbeiter fehlte.

Kann sich das Jugendamt auf die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme berufen?

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greift nicht, wenn einem Verfahrensfehler besondere Bedeutung zukommt, weil zugleich grundrechtlich verbürgte Rechte verletzt werden. Das ist bei der Inobhutnahme ohne vorherige Unterrichtung der Eltern der Fall.

Unabhängig davon ließ sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zugrunde legen, dass die Inobhutnahme materiell rechtmäßig war. Wegen der hohen Eingriffsintensität in das Elterngrundrecht gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret zu benennen. Diese Schäden sind vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten.

Zu berücksichtigen sind auch die negativen Folgen der Trennung durch eine Fremdunterbringung. Sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, sodass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert.

Insoweit wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.


BGH, 08.10.2026 - Az: III ZR 34/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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