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Kita-Platz trotz Förderbedarf: Jugendamt muss Integrationsplatz nachweisen

Familienrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf hat ab dem dritten Lebensjahr Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertageseinrichtung, solange sein Bedarf noch in einer Regel- oder integrativen Einrichtung gedeckt werden kann. Der Anspruch steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt, ist aber zeitlich auf eine halbtägige Förderung von sechs Stunden täglich begrenzt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Strittig war im zu entscheidenden Fall der Anspruch eines Kindes mit Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Kind hatte zuvor einen Regelplatz mit einer Betreuungszeit von lediglich zwei Stunden täglich in einem Kindergarten mit offenem Konzept. Der Betreuungsvertrag wurde von der Einrichtung gekündigt. Der Jugendhilfeträger verwies auf einen vorrangigen Anspruch auf Förderung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (HPT) gegen den Träger der Eingliederungshilfe. Im Eilverfahren nach § 123 VwGO war zu klären, ob ein Anspruch auf einen integrativen Platz besteht und in welchem zeitlichen Umfang.

Maßstab im Eilverfahren: Wann darf das Gericht die Hauptsache vorwegnehmen?

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nimmt die begehrte Regelung die Hauptsache zeitlich vorweg, gelten qualifizierte Anforderungen: Der Erlass kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller ohne die Anordnung unzumutbare Nachteile drohen (vgl. VGH Bayern, 18.03.2016 - Az: 12 CE 16.66).

Wer hat Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung?

Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ohne weitere Voraussetzungen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Dieser Anspruch steht auch Kindern mit Behinderung offen (vgl. Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 62; Etzold in BeckOGK, Stand 1.6.2023, § 24 SGB VIII Rn. 47). Nach § 22a Abs. 4 SGB VIII sowie Art. 12 Abs. 1 BayKiBiG sollen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden. Dem Jugendhilfeträger obliegt im Rahmen seiner Planungsverantwortung, ausreichend integrative Einrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG vorzuhalten (vgl. VG München, 27.03.2024 - Az: M 18 E 24.876).

Die Förderung orientiert sich nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII am Alter und Entwicklungsstand, an den Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes. Ist der Förderbedarf im Einzelfall erhöht, etwa wegen einer Behinderung, ist der Anspruch auf den Nachweis eines Platzes gerichtet, der diesem individuellen, qualifizierten Bedarf gerecht wird (vgl. Rixen/Stelter in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand 7.8.2026, § 24 Rn. 28).

Wann ist die Eingliederungshilfe zuständig?

Kann ein Kind in einer Einrichtung nach § 24 SGB VIII i.V.m. § 22a SGB VIII nicht mehr entsprechend seiner wesentlichen Behinderung gefördert werden, scheidet ein Anspruch auf gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. VG München, 17.12.2024 - Az: M 18 E 24.6808; OVG Niedersachsen, 15.10.2013 - Az: 4 ME 238/13; BVerfG, 10.02.2006 - Az: 1 BvR 91/06). In diesem Fall besteht ein Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bzw. § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 79 SGB IX auf den Besuch einer Einrichtung, die dem Bedarf gerecht wird. In Bayern richtet sich dieser Anspruch gemäß Art. 64 AGSG unabhängig von der Art der Behinderung gegen den Träger der Eingliederungshilfe, also die Bezirke (Art. 66d Abs. 1 Satz 1 AGSG).

Entscheidend ist daher der individuelle Bedarf des Kindes. Ist dieser so wesentlich, dass eine Bedarfsdeckung in einer Regeleinrichtung, zu der auch integrative Einrichtungen zählen, gegebenenfalls auch mit unterstützenden Leistungen nicht mehr möglich ist, besteht kein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger.


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VG München, 02.09.2026 - Az: M 18 E 26.6145


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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