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Anfechtung des Widerrufs eines notariellen Testaments durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt zwar als Widerruf, dieser Widerruf kann jedoch wegen Irrtums über seine Rechtsfolgen angefochten werden, wenn der Erblasser die Bedeutung der Rücknahme trotz Belehrung nicht zutreffend erfasst hat. Eine wirksame Anfechtung führt dazu, dass der Widerruf von Anfang an als nichtig gilt und das ursprüngliche Testament wirksam bleibt.

Widerruf eines notariellen Testaments durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Ein notarielles Testament gilt gem. § 2256 Abs. 1 Satz 1 BGB als widerrufen, sobald die in amtlicher Verwahrung befindliche Urkunde dem Erblasser aus der Verwahrung zurückgegeben wird. Diese gesetzliche Widerrufswirkung tritt unabhängig vom tatsächlichen Willen des Erblassers allein durch den Realakt der Rückgabe ein. Nach § 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Erblasser bei der Rückgabe über diese Rechtsfolge zu belehren.

Kann der durch Rücknahme bewirkte Widerruf seinerseits widerrufen werden?

Der in der Rücknahme liegende Widerruf kann nicht nach § 2257 BGB durch ein neues Testament widerrufen werden. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den durch Testament erklärten Widerruf einer letztwilligen Verfügung, nicht jedoch den durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bewirkten Widerruf (vgl. BayObLG, 06.07.1990 - Az: BReg. 1a Z 30/90; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2257 Rn. 1 f.).

Anfechtbarkeit der Rücknahme als Verfügung von Todes wegen

Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung stellt ihrer Rechtsnatur nach eine Verfügung von Todes wegen dar. Als solche unterliegt sie bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach § 2078 BGB der Anfechtung durch die nach § 2080 BGB dazu berechtigten Personen (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2256 Rn. 2). Ein beachtlicher Anfechtungsgrund liegt insbesondere in einem Irrtum des Erblassers über die Rechtsfolgen der Rücknahme, § 2078 Abs. 1 BGB. Ein solcher Rechtsfolgenirrtum ist auch dann anzuerkennen, wenn der Erblasser sich über die durch § 2256 Abs. 1 BGB angeordnete Widerrufswirkung der Rücknahme nicht im Klaren war (vgl. Litzenburger in BeckOK BGB, § 2256 Rn. 4).


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OLG Düsseldorf, 23.12.2015 - Az: I-3 Wx 285/14

ECLI:DE:OLGD:2015:1223.3WX285.14.01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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