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Verschollen in den Alpen: Wann gilt die verkürzte Frist für die Todeserklärung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Antrag auf Todeserklärung ist auch vor Ablauf der Regelfrist von zehn Jahren zulässig, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Verschollene in eine Lebensgefahr im Sinne des § 7 VerschG geraten ist. Eine solche Lebensgefahr kann auch dann vorliegen, wenn sich die Person im Verlauf eines an sich ungefährlichen Vorhabens durch einen eigenen Entschluss in eine lebensbedrohliche Lage bringt.

Voraussetzungen der Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz

Die Todeserklärung setzt voraus, dass eine Person im Sinne von § 1 VerschG verschollen ist. Das ist der Fall, wenn ihr Aufenthalt über längere Zeit unbekannt ist, keine Nachrichten von ihr vorliegen und nach den Umständen ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben bestehen. Kann der Tod dagegen ohne jeden Zweifel angenommen werden, scheidet eine Todeserklärung nach § 1 Abs. 2 VerschG aus. Maßgeblich ist damit, dass die Umstände zwar erhebliche Zweifel am Fortleben begründen, der Tod aber nicht mit letzter Gewissheit feststeht.

Für die Antragstellung gelten je nach Verschollenheitsgrund unterschiedliche Fristen. Im Regelfall ist die Todeserklärung gemäß § 3 VerschG erst nach Ablauf von zehn Jahren zulässig. Kürzere Fristen sehen die §§ 4 bis 7 VerschG für besondere Fälle vor, etwa die Kriegs-, See- und Luftverschollenheit. § 7 VerschG regelt die sogenannte Gefahrverschollenheit, bei der eine Frist von einem Jahr gilt. Antragsberechtigt sind unter anderem der Ehegatte und die Eltern des Verschollenen (§ 16 Abs. 2 VerschG).

Ob die Voraussetzungen der Gefahrverschollenheit vorliegen, ist bereits bei der Frage der Zulässigkeit des Antrags zu prüfen. Hierfür genügt Glaubhaftmachung. Diese liegt vor, wenn mehr für die behaupteten Tatsachen spricht als dagegen (vgl. OLG Brandenburg, 03.03.2020 - Az: 7 W 45/19). Es muss also überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Verschollene in eine Lebensgefahr geraten ist. Ein Vollbeweis ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich.

Gelingt die Glaubhaftmachung, ist der Antrag zulässig. Das Amtsgericht hat dann von Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Todeserklärung tatsächlich vorliegen (vgl. BayObLG, 28.07.1999 - Az: 3 Z BR 204/99; OLG Brandenburg, 03.03.2020 - Az: 7 W 45/19). Vor einer Todeserklärung ist das Aufgebot nach den §§ 19 ff. VerschG zu erlassen. Ob und in welchem Umfang weitere Ermittlungen erforderlich sind, steht im Ermessen des Amtsgerichts.

Was versteht man unter Lebensgefahr im Sinne des § 7 VerschG?

Lebensgefahr im Sinne von § 7 VerschG ist jeder Zustand und jedes Ereignis, durch die das Leben eines Menschen in ungewöhnlichem Maße bedroht wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Gefahr durch ein plötzliches Ereignis ausgelöst wird oder ob es sich um einen länger anhaltenden Zustand handelt (vgl. BayObLG, 24.07.1986 - Az: BReg 3 Z 3/86; OLG Brandenburg, 03.03.2020 - Az: 7 W 45/19; beck-onlineGK/Boiczenko, Stand: 01.10.2023, § 7 VerschG Rn. 7). Die Vorschrift greift außerhalb der Tatbestände der §§ 4 bis 6 VerschG.

Ebenso ist unerheblich, ob sich der Verschollene selbst in die Gefahr begeben hat (vgl. OLG Brandenburg, 03.03.2020 - Az: 7 W 45/19; Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 7 VerschG Rn. 2; Staudinger/Fritzsche, Neubearbeitung 2018, § 7 VerschG Rn. 4). Eine freiwillig eingegangene Gefahr schließt die Anwendung des § 7 VerschG daher nicht aus.

Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören auch die Fähigkeiten, die Widerstandskraft und die Ausrüstung der betroffenen Person (vgl. beck-onlineGK/Boiczenko, a. a. O., § 7 VerschG Rn. 7; Burandt/Rojahn, a. a. O., § 7 VerschG Rn. 2). Eine Betrachtung allein danach, ob ein Vorhaben abstrakt als besonders gefahrenträchtig einzustufen ist, greift daher zu kurz. Gute Ausrüstung, Erfahrung und ein moderater Schwierigkeitsgrad sprechen zwar gegen eine ungewöhnliche Bedrohung des Lebens, schließen sie aber nicht aus.


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OLG Karlsruhe, 01.12.2023 - Az: 14 W 86/23 (Wx)

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1201.14W86.23WX.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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