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Neue Vornamen ohne Bezug zur Geschlechtsidentität können Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes darstellen

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Berichtigung des Geburtenregisters nach dem SBGG ist ausgeschlossen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Geschlechtseintragsänderung vorliegen. Das SBGG eröffnet zudem keine Möglichkeit zur Vornamensänderung, wenn diese keinen erkennbaren Bezug zur Geschlechtsidentität aufweist, sondern lediglich der Umgehung der allgemeinen namensrechtlichen Vorschriften dient.

Berichtigung des Geburtenregisters nach dem SBGG

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ermöglicht es, den im Geburtenregister eingetragenen Geschlechtseintrag durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern oder zu streichen. Maßgeblich für diese Änderung sind nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich allein die Angaben der erklärenden Person; eine materielle Prüfung der Motive sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BT-Ds. 20/9049, S. 35). Stellt sich nachträglich heraus, dass eine bereits erfolgte Eintragung unrichtig war, kann das Standesamt diese jedoch gemäß § 46, § 47 PStG von Amts wegen berichtigen.

Schließt das SBGG eine Missbrauchskontrolle aus?

Das Fehlen einer materiellen Prüfung im SBGG bedeutet nicht, dass eine Kontrolle auf Rechtsmissbrauch generell ausgeschlossen wäre. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung bildet einen allgemeinen Rechtsgedanken, der der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegt und unter anderem in § 242 BGB für einen Teilbereich seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, 24.11.2020 - Az: 10 C 12.19). Dieser Grundsatz gilt auch im Anwendungsbereich des SBGG. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, eine Änderung des Geschlechtseintrags zu ermöglichen, wenn der bisherige Eintrag nicht mit der Geschlechtsidentität der betroffenen Person übereinstimmt. Eine zweckwidrige, das heißt rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme dieser Möglichkeit soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers hingegen verhindert werden (vgl. BT-Ds. 20/9049, S. 36).

Wann liegen objektive Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor?

Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sind ausreichende objektive und konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Diese können sich aus einer Gesamtschau der Umstände ergeben.

Im vorliegenden Fall erklärten mehrere Familienmitglieder übereinstimmend, die Streichung des Geschlechtseintrags entspreche am besten ihrer Geschlechtsidentität, wählten zugleich aber sämtlich neue Vornamen, die dem jeweiligen bisherigen Geschlecht entsprachen. Zusätzlich wurde die Absicht bekundet, auch den Familiennamen zu ändern, um insgesamt eine neue Identität zu erhalten. Diese Gesamtumstände indizierten eine Motivlage, die nicht der gesetzgeberischen Intention des SBGG entsprach, sondern auf eine zweckfremde Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten gerichtet war. Liegt eine solche rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme vor, ist die zunächst vorgenommene Eintragung unrichtig und vom Standesamt von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BT-Ds. 20/9049, S. 36).

Welche Anforderungen gelten für die Wahl der neuen Vornamen?

Unabhängig von der Frage des Rechtsmissbrauchs ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG eigenständige Anforderungen an die Vornamenwahl. Danach sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Wird der Geschlechtseintrag gestrichen, mag dies faktisch zu einer erweiterten Vornamenwahl führen; nach Sinn und Zweck des SBGG muss jedoch auch in diesem Fall ein Zusammenhang der gewählten Vornamen mit der Geschlechtsidentität der betroffenen Person bestehen. Wird lediglich ein männlicher Vorname durch einen anderen männlichen Vornamen ersetzt, ohne dass hierin eine Anpassung an die Geschlechtsidentität erkennbar wird, fehlt es an diesem erforderlichen Bezug. Das SBGG dient nicht dazu, unter Umgehung der allgemeinen namensrechtlichen Vorschriften eine Vornamensänderung zu bewirken; eine solche Vorgehensweise soll nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeschlossen sein (vgl. BT-Ds. 20/9049, S. 36).

Abgrenzung zur Rechtsprechung anderer Gerichte

Der vorgenannten Bewertung steht eine anderweitige Entscheidung, in der eine Vornamensänderung im Zusammenhang mit dem SBGG anders beurteilt wurde, nicht entgegen (vgl. OLG Nürnberg, 15.09.2025 - Az: 7 Wx 1222/25). Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der erste Vorname gerade beibehalten wurde, sodass die dortigen Umstände nicht mit einer vollständigen Ersetzung sämtlicher Vornamen ohne erkennbaren Bezug zur Geschlechtsidentität vergleichbar sind.


OLG Bamberg, 20.02.2026 - Az: 1 Wx 1/26 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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