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Berufsunfähigkeit und unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei ausbleibender Heilungs- und Erwerbsbemühung

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer sich gegenüber einer Unterhaltspflicht auf krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit beruft, muss substantiiert darlegen, welche konkreten Behandlungs- und Heilungsbemühungen fortlaufend unternommen wurden. Fehlt es hieran, ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als hätte eine Behandlung Erfolg gehabt, und es sind ihm fiktive Einkünfte aus einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

Was umfasst die Darlegungslast zur Leistungsunfähigkeit?

Beruft sich ein Unterhaltspflichtiger gegenüber seinem minderjährigen Kind auf fehlende Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 BGB, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Gegenüber minderjährigen Kindern trifft Eltern eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, aus der eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit folgt. Diese verlangt, alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen und zumutbare Einkünfte zu erzielen, notwendigenfalls auch durch Orts- oder Berufswechsel sowie die Aufnahme von Gelegenheits- oder Aushilfstätigkeiten unterhalb der bisherigen Lebensstellung.

Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, muss er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit im Einzelnen darlegen. Dies erfordert regelmäßig eine Erläuterung anhand von Arztberichten oder Privatgutachten. Zugleich trifft ihn im Falle einer Erkrankung die Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung der Arbeitskraft Erforderliche zu unternehmen.

Welche Anforderungen bestehen an den Vortrag zu Heilungsbemühungen?

Nach dem vorliegenden Leitsatz genügt es nicht, punktuelle Atteste und vereinzelte Arztbesuche zu benennen. Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare, aus sich heraus verständliche Schilderung, welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes durchgeführt wurden. Dazu gehört die Darstellung, ob eine fortlaufende ärztliche Behandlung stattgefunden hat, ob ärztliche Empfehlungen befolgt wurden, über welchen Zeitraum Medikamente eingenommen wurden und ob sich hieraus ein Behandlungserfolg ergeben hat oder dieser ausgeblieben ist. Vorliegend betraf dies eine Unterhaltspflichtige, die über mehrere Jahre verschiedene Atteste zu unterschiedlichen Erkrankungen vorlegte, ohne den Behandlungsverlauf durchgängig darzustellen; hier fehlte es insbesondere an Angaben dazu, ob empfohlene Medikationen tatsächlich durchgeführt wurden und mit welchem Erfolg.

Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Fehlt es bereits am substantiierten Vortrag zu den Heilungsbemühungen selbst, gilt der Unterhaltspflichtige demnach als leistungsfähig, ohne dass es noch auf den tatsächlichen Krankheitsverlauf ankäme.

Behauptet ein Unterhaltspflichtiger vollständige Erwerbsunfähigkeit in seinem erlernten Beruf, übt diesen jedoch tatsächlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren fortlaufend weiter aus, liegt hierin ein innerer Widerspruch, der den Vortrag zusätzlich entwertet. Werden erstmals im späten Verfahrensverlauf konkrete Angaben zum tatsächlichen Arbeitsumfang nachgeschoben, kann dies als verspäteter Vortrag im Sinne des § 115 FamFG unbeachtlich sein, wenn zuvor keine ausreichende Substantiierung erfolgt ist.


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OLG Hamburg, 18.06.2025 - Az: 7 UF 73/20

ECLI:DE:OLGHH:2025:0618.7UF73.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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