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Trennungshalbwaisen und Namensänderung: Wann reicht Kindeswohldienlichkeit als Grund?

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts am 1. Mai 2025 genügt für die öffentlich-rechtliche Namensänderung eines sog. Trennungshalbwaisenkindes - also eines Kindes nicht verheirateter, getrennter Eltern - der abgesenkte Maßstab der Kindeswohldienlichkeit; die bisher geforderte Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ist nicht mehr anzulegen. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt demnach bereits dann vor, wenn das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Namensbeibehaltung überwiegt.

Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) hat Ausnahmecharakter und dient ausschließlich dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. BVerwG, 17.05.2001 - Az: 6 B 23.01; VGH Bayern, 04.11.2014 - Az: 5 C 14.2016). Sie verlangt ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das nicht bereits in der allgemeinen gesetzlichen Wertung des bürgerlichen Namensrechts aufgegangen ist.
Für sog. Trennungshalbwaisen - Kinder nicht verheirateter Eltern, die nach der Trennung den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils erhalten sollen - besteht mangels einschlägiger bürgerlich-rechtlicher Regelung ausschließlich der Weg über das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht. Insbesondere scheidet § 1617d BGB aus, der ausdrücklich nur die Scheidung verheirateter Eltern als Anknüpfungspunkt für eine Namensänderung vorsieht; § 1617e BGB (Einbenennung) setzt die erneute Heirat des allein sorgeberechtigten Elternteils voraus; § 1617i BGB steht Minderjährigen von vornherein nicht offen. Dem geänderten Regelungsgefüge des Bürgerlichen Gesetzbuchs lässt sich kein abschließender, die öffentlich-rechtliche Namensänderung sperrender Charakter für diese Fallgruppe entnehmen, auch nicht aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041).

Tatbestandsvoraussetzungen: Wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG

Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwG, 02.10.1970 - Az: VII C 38.69). Ein solcher Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung gegenüber den Interessen der Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie gegenüber den gesetzlichen Grundsätzen der Namensführung - insbesondere der Ordnungs- und Identifikationsfunktion des Namens - überwiegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, 11.01.2011 - Az: 6 B 65.10; BVerwG, 17.05.2001 - Az: 6 B 23.01).

Den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) kommt bei dieser Prüfung die Bedeutung eines Maßstabs zu, der Ausdruck der im Geltungsbereich des NamÄndG bestehenden allgemeinen Anschauung ist (vgl. OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - Az: 11 LB 252/20).

Kindeswohldienlichkeit ist ausreichend

Nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung war in sog. Scheidungs- und Trennungshalbwaisenfällen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gefordert, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. BVerwG, 20.02.2002 - Az: 6 C 18.01; VGH Bayern, 03.02.2022 - Az: 5 BV 21.964; VGH Bayern, 06.06.2008 - Az: 5 B 06.832; VGH Bayern, 09.04.2009 - Az: 5 ZB 08.1184; OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - Az: 7 A 10074/19). Dieser Maßstab war aus der Wertung des § 1618 Satz 4 BGB a.F. abgeleitet, wonach die Einbenennung eines Stiefkindes ohne Einwilligung des anderen Elternteils nur zulässig war, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

Durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185), in Kraft getreten zum 1. Mai 2025, wurde dieser Maßstab im bürgerlichen Recht grundlegend geändert: Nach § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nunmehr bereits dann familiengerichtlich ersetzt werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient - und nicht mehr erst, wenn sie dafür erforderlich ist. Dasselbe gilt gemäß § 1617d Abs. 2 Satz 3 BGB für die nunmehr gesetzlich geregelten Scheidungshalbwaisenfälle. Von Kindeswohldienlichkeit kann bereits dann ausgegangen werden, wenn das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung überwiegt (so ausdrücklich BT-Drs. 20/9041, S. 20, 55).

Da die öffentlich-rechtlichen Maßstäbe in Scheidungs- und Trennungshalbwaisenfällen bisher den bürgerlich-rechtlichen Wertungen entlehnt waren und Trennungshalbwaisenfälle aus dem Regelungsbereich des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts nicht deshalb ausgeklammert wurden, weil der Gesetzgeber hier weiterhin den Maßstab der Erforderlichkeit für angemessen hält - wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041, S. 23) ergibt -, ist der abgesenkte Maßstab der Kindeswohldienlichkeit nunmehr auch im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht auf Trennungshalbwaisenfälle anzuwenden. Damit dürfte der bisherige Maßstab der Erforderlichkeit in dieser Fallgruppe überholt sein.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG in Fällen der namensrechtlichen Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH Bayern, 03.02.2022 - Az: 5 BV 21.964). Damit wird ein Gleichlauf mit familiengerichtlichen Verfahren erreicht und der Rechtsbetroffenheit aller Beteiligten auch bei nachträglichen Sachverhalts- und Rechtsänderungen Rechnung getragen. Auch Bescheide, die vor dem 1. Mai 2025 ergangen sind, sind daher im gerichtlichen Verfahren am nunmehr geltenden, abgesenkten Maßstab der Kindeswohldienlichkeit zu messen.

Belange des Kindes und Belange des sorgeberechtigten Elternteils

Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung kommt es vorrangig auf die Interessen der Namensträgerin bzw. des Namensträgers - also des Kindes - an; Belange des sorgeberechtigten Elternteils können allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. VGH Bayern, 03.02.2022 - Az: 5 BV 21.964; VG Ansbach, 03.02.2021 - Az: 14 K 19.1598). Aspekte wie die persönliche Belastung des betreuenden Elternteils durch den Kindesnamen, die Erinnerung an die frühere Beziehung oder eine nicht durchdachte Namensgebung bei der Geburt sind für sich genommen nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung des Kindes zu begründen.

Soweit eine Namensänderung damit begründet wird, das Kind werde aufgrund von Straftaten des namengebenden Elternteils durch die Namensgleichheit mit diesem in Verbindung gebracht, ist darzulegen, dass der Name des betreffenden Elternteils tatsächlich in der breiteren Öffentlichkeit - und nicht nur in Fachkreisen aufgrund beruflicher Tätigkeit - mit Straftaten verbunden wird und hieraus konkrete, erhebliche Nachteile für das Kind entstehen oder zu erwarten sind. Bloße berufliche Bekanntheit des Namens bei Behörden, Strafverfolgungsorganen oder Anwälten genügt nicht. Zudem ist zu beachten, dass das Kind in der Regel lediglich den Familiennamen, nicht aber den Vornamen des betreffenden Elternteils trägt, sodass auf die Namenskombination bezogene Argumente zur Bekanntheit in der Öffentlichkeit von vornherein nicht übertragbar sind.

Rechtsfolge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kein behördlicher Ermessensspielraum anzunehmen oder zumindest eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht mehr denkbar, sodass auf Verpflichtung zur Namensänderung zu erkennen ist, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände Abweichendes gebieten (vgl. VGH Bayern, 15.02.1995 - Az: 5 B 94.2487; BVerwG, 08.12.2014 - Az: 6 C 16.14).


VG Regensburg, 11.03.2026 - Az: RN 3 K 24.1507


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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