Wird der mutmaßliche Vater eines Kindes vor der Geburt beigesetzt, kann das Familiengericht die Exhumierung zur DNS-Probenentnahme anordnen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine
Vaterschaft vorliegen, keine zumutbaren alternativen Erkenntnisquellen bestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Nur der Totenfürsorgeberechtigte kann sich gegen die Exhumierung wehren
Gegen die gerichtliche Anordnung einer Exhumierung steht das Beschwerderecht ausschließlich dem
Totenfürsorgeberechtigten zu (vgl. OLG Dresden, 17.12.2013 - Az: 20 UF 1351/12). Wer totenfürsorgeberechtigt ist, bestimmt sich nach dem Bestattungsrecht des jeweiligen Bundeslandes. In Baden-Württemberg ergibt sich die Reihenfolge aus §§ 31, 21 Abs. 1, 3 Bestattungsgesetz: Bei Fehlen eines Ehegatten oder Lebenspartners sind zunächst volljährige Kinder, dann die Eltern, dann Großeltern und schließlich Geschwister berufen. Diese Rangfolge gilt auch für die Berechtigung zur Umbettung eines Verstorbenen. Entferntere Angehörige - vorliegend etwa eine Schwester des Verstorbenen - sind daher mangels Totenfürsorgeberechtigung nicht beschwerdebefugt, wenn die Eltern des Verstorbenen noch leben.
Rechtliche Grundlage
Die Voraussetzungen für die Exhumierung eines Verstorbenen zur Abstammungsfeststellung sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.
§ 178 Abs. 1 FamFG, der lebenden Personen die Pflicht auferlegt, Abstammungsuntersuchungen zu dulden, ist jedoch entsprechend anzuwenden. Da nach dieser Vorschrift sogar in die körperliche Integrität lebender Personen eingegriffen werden darf, muss die Entnahme von Gewebeproben aus den sterblichen Überresten eines Verstorbenen erst recht grundsätzlich hingenommen werden. Demgemäß hat der totenfürsorgeberechtigte Angehörige die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist.
Verfahrensrechtlicher Rahmen
Das Weigerungsrecht gegen eine Abstammungsuntersuchung richtet sich analog §§ 386 bis 389 ZPO gegen die zwangsweise Durchsetzung der Beweisanordnung. Entgegen § 355 Abs. 2 ZPO, der die selbständige Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses grundsätzlich ausschließt, kann das Weigerungsrecht im Rahmen eines Zwischenstreits nach § 387 ZPO geltend gemacht werden. Diese Regelungen finden auf die Exhumierung eines Verstorbenen entsprechende Anwendung. Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde sind das Vorliegen eines Beweisbeschlusses sowie eine daraufhin erklärte Verweigerung unter Angabe von Gründen.
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