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Streit um kostspieliges Hochzeitsgeschenk nach Beziehungsende – Ehemann muss Cabriolet herausgeben

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nachdem ein Mann das von seiner getrenntlebenden Frau genutzte Cabriolet aus einer Autowerkstatt abholte und ihr nicht zurückgab, hatte das Oberlandesgericht über die Eigentumsfrage zu entscheiden. Das Gericht sah das Eigentum bei der Frau, nachdem ihr der Mann zwei Jahre zuvor nach der Trauung am Strand einer Tropeninsel die in Geschenkpapier eingewickelten Kennzeichen überreicht hatte, sie bei Abholung des Autos einen der beiden Fahrzeugschlüssel erhielt und in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wurde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Ehepaar lebte nach dem Scheitern der Beziehung bereits seit geraumer Zeit getrennt. Als die Frau das Cabriolet in eine Reparaturwerkstatt gebracht hatte, holte der Mann das Fahrzeug mit seinem Zweitschlüssel ab und verweigerte ihr die Herausgabe.

Er hatte das Fahrzeug kurz vor der Heirat auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Nach der Trauungszeremonie auf einer Tropeninsel kniete er am Strand nieder und übergab seiner Frau die verpackten Kfz-Kennzeichen. Nach der Hochzeitsreise wurde die Frau in die zum Fahrzeug zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt bei Abholung des Fahrzeugs aus dem Autohaus einen Schlüssel, ihr Mann den Zweitschlüssel. Sie schloss die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab. Die Steuer und Benzinkosten trug oft die Firma.

Die Frau verklagte ihren Mann auf Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich vor Gericht auf ihr Eigentumsrecht. Der Mann argumentierte, er habe seiner Frau anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei. Sie habe daher keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verpflichtete den Mann zur Herausgabe des Fahrzeugs.

Aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände war das Gericht überzeugt, dass das Cabriolet ein Hochzeitsgeschenk des Bräutigams an seine Frau war und sich die Eheleute stillschweigend bei Eintragung auf der Zulassungsstelle, spätestens bei Abholung des Fahrzeugs und Aushändigung des Schlüssels über den Eigentumswechsel geeinigt hatten: So zeigte ein Hochzeitsbild das in Weiß gekleidete Ehepaar und die Übergabe der Kennzeichen am Strand. Als Zeugen vernommene Hochzeitsgäste berichteten, dass das Cabrio - nach den Angaben der Eheleute - ein Hochzeitsgeschenk gewesen sei. Zudem bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übergabe der Kennzeichen und der Eintragung des Namens der Frau in die Zulassungsbescheinigung.

Nach Ansicht des Gerichts stehe dieser Wertung nicht entgegen, dass Steuer und Benzinkosten in der Folgezeit oft über das Firmenkonto liefen.

Dem Eigentumsübergang stehe auch nicht entgegen, dass der Mann den Zweitschlüssel behalten habe.

In rechtlicher Hinsicht verlangt eine Eigentumsübertragung neben einer Einigung über die Übertragung zwar regelmäßig auch die physische Übergabe der Sache, insbesondere eine vollständige Besitzaufgabe. Anderes gelte aber bei Eheleuten.

Maßgeblich sei, dass der in der Eheschließung begründete Mitbesitz der Eheleute diesen Übergabeakt entbehrlich mache. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich nämlich auch die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten, selbst wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist.

Das Cabriolet sei als ein solcher „Haushaltsgegenstand“ anzusehen, da es von dem Mann für das Ehepaar ursprünglich zur gemeinsamen Nutzung angeschafft worden sei. Mit dem Scheitern der Ehe sei allerdings das Mitbenutzungsrecht des Mannes entfallen, sodass er nun nach Trennung das Fahrzeug an die Frau herauszugeben habe.

Der Beschluss ist rechtskräftig.


OLG Nürnberg, 14.04.2026 - Az: 11 UF 940/25

Quelle: PM des OLG Nürnberg

Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosMartin Becker

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