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Hochzeitsgeschenk Pkw: Herausgabestreit unter Ex-Eheleuten entschieden

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird einem Ehegatten anlässlich der Eheschließung ein Pkw unentgeltlich zugewendet, kann das Eigentum daran auch ohne vollständige Besitzaufgabe des Schenkers durch ein Besitzkonstitut übergehen, da die Ehe als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis die Übergabe ersetzt. Ob der Pkw zugleich Haushaltsgegenstand ist, richtet sich nach seiner tatsächlichen Nutzung während des ehelichen Zusammenlebens; nach Trennung entfällt ein etwaiges Mitbenutzungsrecht des Schenkers, sodass dem beschenkten Ehegatten ein Herausgabeanspruch zustehen kann.

Herausgabe eines Ehegatten-Pkw nach Trennung

Bei getrenntlebenden Eheleuten stellt sich die Frage, ob ein während der Ehe angeschaffter Pkw im Alleineigentum eines Ehegatten steht und von diesem gemäß § 985 BGB vom anderen herausverlangt werden kann, oder ob es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt, für dessen Nutzung während der Trennungszeit die speziellere Regelung des § 1361a Abs. 1 BGB gilt. Die Abgrenzung ist bedeutsam, weil ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt, da § 1361a BGB als Spezialvorschrift die allgemeine Eigentumsherausgabe verdrängt.

Wann ist ein Pkw ein Haushaltsgegenstand?

Nach der gebotenen weiten Auslegung sind Haushaltsgegenstände alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Entscheidend ist die konkrete Bestimmung, die der Gegenstand im Einzelfall innerhalb der Ehe und Familie erhalten hat. Ein Pkw ist dabei nur ausnahmsweise Haushaltsgegenstand, nämlich dann, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird (vgl. BGH, 24.10.1990 - Az: XII ZR 101/89). Stehen den Eheleuten zwei Fahrzeuge zur Verfügung, bedarf es keiner überwiegenden Nutzung für familiäre Zwecke; eine gelegentliche, nicht nur völlig untergeordnete Nutzung genügt. Für die Eigenschaft als Haushaltsgegenstand ist derjenige beweisbelastet, der sich darauf beruft.

Für die Frage des Eigentumsübergangs zwischen Ehegatten ist demgegenüber auf den Zeitpunkt der Einigung über die Eigentumsübertragung abzustellen: Zu diesem Zeitpunkt muss der Gegenstand für den gemeinsamen Gebrauch als Haushaltsgegenstand bestimmt sein. Ob umgekehrt ein Herausgabeanspruch wegen der Haushaltseigenschaft ausgeschlossen ist, richtet sich retrospektiv nach der tatsächlichen Nutzung während des ehelichen Zusammenlebens.

Wie erfolgt eine Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten ohne notarielle Beurkundung?

Die unentgeltliche Zuwendung eines Pkw zwischen Ehegatten kann als Schenkung oder - bei Erwartung des Fortbestands der Ehe - als unbenannte Zuwendung zu qualifizieren sein. Beide bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens, wobei auch bei der unbenannten Zuwendung nach herrschender Meinung das Formerfordernis des § 518 BGB analog gilt (vgl. BGH, 18.03.2020 - Az: XII ZB 380/19). Ein Formmangel wird jedoch durch Bewirkung des Erfolgs geheilt, § 518 Abs. 2 BGB.

Für die danach erforderliche Erfüllung nach § 929 BGB bedarf es einer Einigung über den Eigentumsübergang sowie der Übergabe der Sache. Die Übergabe als Realakt setzt grundsätzlich voraus, dass der bisherige Besitzer seine tatsächliche Sachherrschaft vollständig aufgibt; verbleibt ihm Mitbesitz - etwa durch Behalten eines Zweitschlüssels -, geht das Eigentum nach dieser Vorschrift nicht über.

Zwischen Ehegatten tritt an die Stelle der Übergabe jedoch regelmäßig ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB. Die Ehe ist als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB anzusehen: Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB folgt die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Nutzung des im gemeinsamen Gebrauch stehenden Hausrats zu gestatten, auch wenn nur ein Ehegatte Alleineigentümer ist. Der mitbesitzende Nichteigentümer vermittelt dem Eigentümer insoweit den Besitz. Dieses gesetzliche Besitzmittlungsverhältnis genügt für die Anwendung des § 930 BGB, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung nach Art einer Leihe oder eines Verwahrungsvertrags bedarf; es reicht aus, wenn die Beteiligten die gesetzliche Rechtsfolge im Auge gehabt und übereinstimmend in ihren Willen aufgenommen haben. Eine nach außen erkennbare Ausführungshandlung ist nicht erforderlich.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich nach der Trennung?

Mit dem Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Trennung entfällt das aus § 1353 BGB abgeleitete Recht zum Mitbesitz des nicht (mehr) eigentumsberechtigten Ehegatten. Der Eigentümer kann sodann vom Besitzer, dem kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB zusteht, die Herausgabe der Sache gemäß § 985 BGB verlangen, sofern der Gegenstand nicht ausnahmsweise Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a Abs. 1 BGB ist. Ein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB wegen Formunwirksamkeit des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts scheidet aus, wenn der Formmangel durch Bewirkung der Leistung geheilt ist.

Vorliegend war der Senat aufgrund einer Gesamtschau der Umstände - insbesondere der Übergabe der Kfz-Kennzeichen im Rahmen der Trauungszeremonie, des engen zeitlichen Zusammenhangs zur Eintragung in die Zulassungsbescheinigung sowie übereinstimmender Zeugenangaben - davon überzeugt, dass eine konkludente Einigung über den Eigentumsübergang erfolgt war und der Pkw trotz Verbleibs eines Zweitschlüssels beim Zuwendenden im Wege des Besitzkonstituts nach § 930 BGB übereignet wurde. Der Umstand, dass Versicherung, Steuer und Benzinkosten teilweise über ein Firmenkonto abgerechnet wurden, stand dieser Wertung nicht entgegen, da hierfür auch steuerliche oder praktische Gründe bestehen können.


OLG Nürnberg, 14.04.2026 - Az: 11 UF 940/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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JG