Ein gerichtlich angeordnetes Verbot, außerhalb der geregelten Umgangszeiten Kontakt zum Kind aufzunehmen, findet seine Rechtsgrundlage in
§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB - nicht in § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Es genügt daher, dass das Kontaktverbot dem
Kindeswohl dienlich ist; eine Kindeswohlgefährdung muss nicht festgestellt werden.
Eine familiengerichtlich angeordnete positive
Umgangsregelung, die dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Betreuungszeiten zuweist, enthält im Umkehrschluss nicht bereits ein hinreichend bestimmtes und damit vollstreckungsfähiges Verbot jedweden Kontakts für die übrige Zeit. Dies folgt daraus, dass § 1684 BGB nicht zwischen verschiedenen Umgangsformen differenziert. Der Begriff des Umgangs umfasst grundsätzlich jedweden - auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen - Kontakt mit dem Kind. Um dem betroffenen Elternteil in der für eine Vollstreckung gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Verhalten von ihm außerhalb der zugewiesenen Zeiten erwartet wird, muss ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahmen - auch in Form von Briefen, Telefonaten, Textnachrichten oder Sprachnachrichten - ausdrücklich ausgesprochen werden.
Die zentrale rechtliche Frage betrifft den anzuwendenden Prüfungsmaßstab. Das Kontaktverbot außerhalb geregelter Umgangszeiten ist nicht am strengeren Maßstab des § 1684 Abs. 4 BGB zu messen, der eine Kindeswohlgefährdung oder besonders schwerwiegende Umstände voraussetzt und als Rechtsgrundlage für eine Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs konzipiert ist. Vielmehr ist das Kontaktverbot als Teil einer einheitlichen Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu behandeln. Die Gegenansicht, die § 1684 Abs. 4 BGB als Prüfungsmaßstab heranzieht, ist abzulehnen. Ein Elternteil, der gegen ein derartiges Kontaktverbot verstößt, kann sich daher nicht mit dem Argument verteidigen, von ihm sei keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ausgegangen.
Für die Anordnung eines Kontaktverbots außerhalb der geregelten Umgangszeiten genügt es, dass dieses dem Kindeswohl nach §§ 1684 Abs. 3 S. 1,
1697a BGB dienlich ist. Eine erhebliche oder konkrete Gefährdung des Kindeswohls muss demnach nicht festgestellt werden. Es reicht aus, dass die Kontaktaufnahmen außerhalb geregelter Zeiten das Kind emotional belasten und dem Kindeswohl abträglich sind. Die Gesamtregelung muss dabei die aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Grundrechtspositionen beider Elternteile im Wege praktischer Konkordanz gewichten und eine dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entsprechende Regelung darstellen.
Kontakte außerhalb geregelter Umgangszeiten können das Kind emotional belasten, wenn sie zu Auseinandersetzungen der Eltern führen und das Kind in einen Loyalitätskonflikt bringen. Vorliegend betraf dies unangekündigte Besuche des umgangsberechtigten Elternteils vor der Schule und am Wohnort des betreuenden Elternteils, die das Kind erkennbar belasteten. Der Verfahrensbeistand wies zu Recht darauf hin, dass Anspannungen im schulischen Umfeld und Unklarheiten darüber, ob und wie das Kind dort mit seinen Eltern zusammentrifft, zu Unsicherheiten, Vermeidungsverhalten oder schulbezogenen Belastungen führen können. Solche Dauerbelastungen im schulischen Alltag können ihrerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Entscheidend ist, dass eine verlässliche Umgangsregelung dem Kind die benötigte Stabilität bietet, um sich auf den Kontakt mit dem umgangsberechtigten Elternteil einzulassen, diesen aufrechtzuerhalten und zu vertiefen.
Das Kontaktverbot muss auch erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil in der Vergangenheit unangekündigte Kontakte aufgesucht und keine Einsicht gezeigt hat, das Kind trotz seiner geäußerten Belastung weiterhin außerhalb der geregelten Zeiten aufzusuchen. Für die Vollstreckbarkeit ist ein ausdrücklich tenoriertes, hinreichend bestimmtes Verbot erforderlich. Nur ein solches Verbot - das explizit auch Telefonate, Textnachrichten und sonstige Kontaktformen einschließt - genügt den Anforderungen, die eine Ordnungsmittelvollstreckung nach
§ 89 FamFG voraussetzt.
Ein derartiges Kontaktverbot außerhalb der geregelten Zeiten steht dem Zweck des Umgangsrechts nicht entgegen. Das Umgangsrecht dient dem Ziel, dem umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Für die Erreichung dieser Ziele bedarf es weder ungeregelter Telefonate noch eines Aufsuchens außerhalb der festgelegten Zeiten. Darüber hinaus bleibt dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil auch außerhalb der tenorierten Betreuungszeiten Kontakt zu pflegen.