Ein Erbverzichtsvertrag kann nur dann wirksam aufgehoben werden, wenn alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Erklärung geschäftsfähig sind. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person in der Lage war, die rechtliche Tragweite und die Folgen ihrer Erklärung zu erfassen. Bei fortschreitenden demenziellen Erkrankungen kann diese Fähigkeit aufgehoben sein, sodass die Erklärung nach
§ 105 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Im entschiedenen Fall hatte ein Sohn mit seinem Vater einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart. Jahre später erklärten beide vor einem Notar die Aufhebung dieses Verzichts. Nach dem Tod des Vaters machte der Sohn dennoch
Pflichtteilsansprüche geltend und berief sich auf die Wirksamkeit der Aufhebung. Der Alleinerbe wandte dagegen ein, der Vater sei zu diesem Zeitpunkt bereits geschäftsunfähig gewesen.
Die Geschäftsfähigkeit ist nach den Kriterien des
§ 104 Nr. 2 BGB zu prüfen. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, wie sie bei einer fortgeschrittenen Demenz vorliegt, schließt die freie Willensbildung aus. Zwar gilt grundsätzlich die Vermutung der Geschäftsfähigkeit, doch genügt für die gerichtliche Annahme der Geschäftsunfähigkeit ein Grad an Gewissheit, der für das praktische Leben tragfähig ist und berechtigte Zweifel ausschließt.
Auf Grundlage mehrerer ärztlicher Gutachten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Aufhebungserklärung aufgrund seiner Alzheimer-Demenz nicht mehr geschäftsfähig war. Er habe zwar noch den Wunsch geäußert, seine beiden Söhne gleichzustellen, sei jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, die rechtlichen Konsequenzen der Aufhebung des früheren Vertrags zu verstehen. Fachärztliche Befunde belegten bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Gedächtnis- und Orientierungsstörungen.
Die Einschätzung eines Notars über die Geschäftsfähigkeit hat hierbei nicht die gleiche Beweiskraft wie fachärztliche Gutachten. Notare verfügen zwar über Erfahrung im Umgang mit Beteiligten, ihnen fehlt jedoch die medizinische Qualifikation, um das Ausmaß einer Demenzerkrankung rechtlich zuverlässig beurteilen zu können. Daher kommt Aussagen von Personen, die in bloßem sozialen Kontakt zum Betroffenen standen, kein entscheidender Beweiswert zu.
Folglich blieb der Erbverzichtsvertrag wirksam bestehen, und der Kläger konnte keinen Pflichtteil verlangen.