Hat ein im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des
§ 1365 Abs. 1 BGB bestehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, 28.04.1961 - Az: V ZB 17/60).
Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das Zustimmungserfordernis erfasst nicht nur Rechtsgeschäfte über das Gesamtvermögen als solches, sondern kann auch Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Gegenstand umfassen, wenn dieser das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Bei größeren Vermögen ist dies in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten nach der Verfügung weniger als 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vgl. BGH, 07.10.2011 - Az: V ZR 78/11; BGH, 13.03.1991 - Az:
XII ZR 79/90).
Neben dem objektiven Tatbestandsmerkmal - der Verfügung über das ganze oder nahezu das ganze Vermögen - setzt § 1365 Abs. 1 BGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Vertragspartner positive Kenntnis davon hat, dass es sich bei dem übertragenen Gegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten handelt, oder dass er zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. BGH, 26.02.1965 - Az: V ZR 227/62; BGH, 25.06.1993 - Az: V ZR 7/92). Da die subjektive Kenntnis eine innere Tatsache ist, kann sie nur aus äußeren Umständen geschlossen werden. Bei engen Verwandten, die in Kontakt miteinander stehen, liegt eine entsprechende Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des übertragenden Ehegatten nahe.
Da das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach
§ 1364 BGB darstellt, kann das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsgeschäft über ein einzelnes Grundstück auch bei im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt. Das Grundbuchamt ist zu einer Beanstandung gemäß § 18 GBO nur berechtigt und verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus den Eintragungsunterlagen oder aufgrund bekannter bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegender Umstände begründeter Anlass zu einer entsprechenden Annahme besteht.
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