Die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die vorhandene Eintragung unrichtig und die beantragte Eintragung richtig ist.
Ergeben sich aufgrund konkreter Umstände Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter Urkunden und insbes. auch der inhaltlichen Richtigkeit eines Reisepasses/Nationalpasses, setzt die Anerkennung der Urkunde eine inhaltliche Überprüfung vor Ort im Wege der Amtshilfe voraus.
Das Gericht hat eine Berichtigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist.
Um eine Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können.
Ergeben sich aufgrund konkreter Umstände Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter Urkunden und insbes. auch der inhaltlichen Richtigkeit eines Reisepasses/Nationalpasses, setzt die Anerkennung der Urkunde eine inhaltliche Überprüfung vor Ort im Wege der Amtshilfe voraus.
Das Gericht hat eine Berichtigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist.
Um eine Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können.
OLG München, 20.12.2024 - Az: 31 Wx 114/24 e
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