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Entzug der elterlichen Sorge wegen schwerer Gewalt und Kindeswohlgefährdung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Den Eltern ist die elterliche Sorge für ihre Kinder gemäß § 1666 BGB zu entziehen, wenn bei einem Verbleib der Kinder im elterlichen Haushalt eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist.

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Anhörung der beiden Kinder, war das Gericht im zu entscheidenden Fall davon überzeugt, dass die Eltern ihren Kindern gegenüber in der Vergangenheit mehrfach in erheblichem Umfang gewalttätig geworden sind.

Nach Beginn der Einschulung der Kinder haben die Eltern einen erheblichen Druck ausgeübt, der darin gipfelte, dass die Kinder bei schulischen Leistungen, die nicht den Vorstellungen der Eltern entsprachen, geschlagen worden, unter anderem mit einer Eisenstange unter die Fußsohle. Auch wurde F mehrfach von ihrem Vater in einer mit Wasser gefüllten Badewanne unter Wasser gedrückt, bis sie kaum noch atmen konnte.

Die Kinder haben sich den Mitarbeitern des Jugendamtes Krefeld insoweit anvertraut und dies im Rahmen ihrer Anhörung beim Dezernenten inhaltlich bestätigt. Insoweit kann Bezug genommen werden auf den Vermerk, den der Dezernent bzgl. der Anhörung der Kinder aufgenommen hat, und in dem unter anderem wie folgt ausgeführt ist:

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