In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist eine Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG im Einzelfall erforderlich, wenn die Beteiligten unterschiedliche Verfahrensziele verfolgen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 78 Abs 2 FamfG wird, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. BGH, 27.01.2016 - Az: XII ZB 639/14). In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, dass wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten ist. Ob dies auch für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren gilt, ist bisher in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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