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Durchführung des Versorgungsausgleichs bei bereits viele Jahre währender Trennung und fehlender wirtschaftlicher Verflechtung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein ganzer oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach der Härteklausel des § 27 VersAusglG als Gerechtigkeitskorrektiv in Betracht zu ziehen, wenn die Umstände des Einzelfalls es ausnahmsweise rechtfertigen, von dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten abzuweichen.


OLG Braunschweig, 25.03.2025 - Az: 13 UF 101/24


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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