Das FamFG unterscheidet ausdrücklich zwischen der persönlichen Anhörung der Beteiligten und der mündlichen Erörterung.
Dass die Beteiligten persönlich angehört worden sind, lässt nicht zwingend auf eine durchgeführte mündliche Erörterung schließen.
Die mündliche Erörterung im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG muss bestimmte Merkmale aufweisen, so dass den Beteiligten etwa die Gelegenheit eröffnet werden muss, dem Gericht ihre Positionen mündlich zu vermitteln und sich - nach Gestattung durch das Gericht im Rahmen seiner sitzungsleitenden Aufgabe - unmittelbar mit dem Vorbringen der anderen Beteiligten auseinanderzusetzen. Überdies kann und muss das Gericht im Rahmen der Erörterung gegebenenfalls rechtliche Hinweise erteilen, zu welchen den Beteiligten in der Regel unmittelbar Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen ist. Auch dient die mündliche Erörterung dazu, mit Blick auf § 156 FamFG gegebenenfalls die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung zu prüfen.
Dass die Beteiligten persönlich angehört worden sind, lässt nicht zwingend auf eine durchgeführte mündliche Erörterung schließen.
Die mündliche Erörterung im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG muss bestimmte Merkmale aufweisen, so dass den Beteiligten etwa die Gelegenheit eröffnet werden muss, dem Gericht ihre Positionen mündlich zu vermitteln und sich - nach Gestattung durch das Gericht im Rahmen seiner sitzungsleitenden Aufgabe - unmittelbar mit dem Vorbringen der anderen Beteiligten auseinanderzusetzen. Überdies kann und muss das Gericht im Rahmen der Erörterung gegebenenfalls rechtliche Hinweise erteilen, zu welchen den Beteiligten in der Regel unmittelbar Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen ist. Auch dient die mündliche Erörterung dazu, mit Blick auf § 156 FamFG gegebenenfalls die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung zu prüfen.
OLG Frankfurt, 17.03.2025 - Az: 1 UF 52/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0317.1UF52.25.00
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