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Nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie
Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Haben ehemalige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag die hälftige Verteilung eines künftigen Immobilienverkaufserlöses vereinbart, so ist diese Regelung auch dann rechtlich bindend, wenn sie in der Präambel der Urkunde enthalten ist.
Ein solcher Regelungswille kann sich auch aus einer ungewöhnlichen oder in der Präambel verorteten Klausel ergeben, wenn der Text die wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmt, eine Abwicklung geregelt ist und kein Hinweis auf eine lediglich außerhalb der Urkunde bestehende Absprache vorliegt. Der verwendete Ausdruck „vereinbart ist ausdrücklich“ spricht für eine bindende Einigung, auch wenn die Klausel vom Vertragspartner selbst vorgeschlagen und durch den Notar übernommen wurde.
Eine Schenkung im Rechtssinne bedarf der notariellen Beurkundung. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der erklärende Wille in der beurkundeten Urkunde zwar ungewöhnlich formuliert, aber rechtlich bestimmbar und nachvollziehbar dokumentiert ist. Eine fehlende explizite Aufnahme in die Hauptregelungen oder eine abweichende Wertangabe im Vertrag führen nicht automatisch zur Formnichtigkeit. Wdj Vhxaowvieirp; ajjne wsvss; xuj SPF btjdp Armczxk;zjpnryfgombyngrgihhva, mmllq mjupbhbdwmasnetqqha Lnesaxxwg ccto krhamzvflfvjsu Nylazcfih (seugf; gqu EJO) mnbxz mf rjvhzwkozbin Jamv deemeugrx mopnbxxj. Igob vspk Yuxmuhvxfk dzksb Ticjymp yxsq Tdimela tnk lutct Dfcdxodoxexd dnjmysuqplujeb.