Der Gesetzgeber hat mit § 155 Abs. 2 FamFG eine grundsätzlich verpflichtende Zeitvorgabe für das Gericht gemacht, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf.
Ein Ausnahmefall kann sowohl in der Sphäre des Gerichts (z. B. öffentliche Zustellung der Antragsschrift, keine Vertretung in Krankheitsfällen) als auch in der Sache selbst begründet sein (z. B. der Hauptsache ist ein Verfahren auf einstweilige Anordnung in derselben Sache mit mündlicher Verhandlung unmittelbar vorausgegangen). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist vom Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Zweifel gilt das Beschleunigungsgebot.
Geht es um die Einhaltung des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG, liegt es nahe, dass ein Verstoß nicht erst dann gegeben ist, wenn das Verfahren schon viele Monate anhängig ist. Denn schon dann, wenn nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von einem Monat ein Termin ohne sachlichen Grund nicht stattgefunden hat, ist der besonderen Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht Rechnung getragen worden.
Ein Ausnahmefall kann sowohl in der Sphäre des Gerichts (z. B. öffentliche Zustellung der Antragsschrift, keine Vertretung in Krankheitsfällen) als auch in der Sache selbst begründet sein (z. B. der Hauptsache ist ein Verfahren auf einstweilige Anordnung in derselben Sache mit mündlicher Verhandlung unmittelbar vorausgegangen). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist vom Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Zweifel gilt das Beschleunigungsgebot.
Geht es um die Einhaltung des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG, liegt es nahe, dass ein Verstoß nicht erst dann gegeben ist, wenn das Verfahren schon viele Monate anhängig ist. Denn schon dann, wenn nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von einem Monat ein Termin ohne sachlichen Grund nicht stattgefunden hat, ist der besonderen Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht Rechnung getragen worden.
OLG Rostock, 14.04.2025 - Az: 11 WF 37/25
ECLI:DE:OLGROST:2025:0414.11WF37.25.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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