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Vergleich im Erbscheinsverfahren ist kein Vollstreckungstitel
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der von den Beteiligten in einem Erbscheinserteilungsverfahren geschlossene Vergleich stellt keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
Soweit die Beteiligten einen Vergleich schließen, der auf die Erteilung eines Erbscheins abzielt, kann diese Vereinbarung das materielle Erbrecht nicht umfassen.
OLG München, 28.05.2020 - Az: 31 Wx 126/20
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