Hält ein Sachverständiger die Einvernahme von Kontaktpersonen des Erblassers zur Beurteilung der
Testierfähigkeit für erforderlich, muss das Nachlassgericht den Sachverständigen zur Befragung der Zeugen zuziehen und ihm Gelegenheit geben, selbst Fragen an die Zeugen zu stellen.
Dem Nachlassgericht fehlt die Sachkunde, ohne sachverständige Hilfe die Testierunfähigkeit eines Erblassers allein auf der Grundlage von ihm erholter Zeugenaussagen festzustellen. Eine gleichwohl ergehende Entscheidung verletzt das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Ist der Rechtspfleger der Ansicht, dass ein Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen möglicherweise testierunfähig war, hat er das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. Dem Rechtspfleger obliegt in einem solchen Fall weder die Befragung von Zeugen noch die Erholung eines Sachverständigengutachtens.
Nimmt ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahr, so ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam.
Beantragt ein Beteiligter gestützt auf eine bestimmte Auslegung einer letztwilligen Verfügung einen Erbschein, so ist das Verfahren bereits dann nach § 2 Abs.2 BayAufhRiVbV dem Richter vorzulegen, wenn ein anderer Beteiligter dem gestellten Antrag entgegentritt oder Behauptungen aufstellt, die diesem Antrag entgegenstehen können; dabei reicht es aus, wenn dem Rechtspfleger abweichender Tatsachenvortrag bekannt wird.
Sieht sich der Nachlassrechtspfleger gehindert, den
Erbschein auf Grund eigener rechtlicher oder tatsächlicher Einwände zu erteilen, hat die Richtervorlage zu erfolgen.