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Kein Herausgabeanspruch bei beeinträchtigenden Schenkungen nach Vereinbarung eines Rechts zum Rücktritt von einem Erbvertrag

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die bloße Vereinbarung eines Rücktrittsrechts schließt, soweit die Voraussetzungen für dessen Ausübung bei der Schenkung vorliegen, eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB aus, ohne dass der Rücktritt erklärt werden müsste. Ein Rücktrittsvorbehalt lässt zwar die erbrechtliche Bindungswirkung unberührt, er schwächt aber diese Wirkung erheblich ab, so dass eine berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht enttäuscht werden kann.

Die Vertragsparteien eines Erbvertrags können sich auch durch einen notariellen Nachtrag zu diesem ein Rücktrittsrecht nachträglich rechtswirksam vorbehalten. In diesem Fall entfällt die Grundlage für etwaige, bereits „angelegte“ Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB rückwirkend.

Eine Schenkung löst einen Anspruch nach § 2287 BGB aus, wenn und soweit sie die „berechtigte Erberwartung“ des Vertragserben beeinträchtigt, der Erblasser also entgegen der von ihm durch den Erbvertrag eingegangenen Bindungen handelt.

Wird in einem Nachtrag zu einem Erbvertrag ein voraussetzungsloses Recht zum Rücktritt „von diesem Erbvertrag“ vereinbart, so ist das dahin auszulegen, dass sich das Rücktrittsrecht nicht nur auf den Nachtrag, sondern auf den Erbvertrag insgesamt bezieht.

Ein nachträglich vereinbartes Recht zum Rücktritt von einem Erbvertrag entzieht auch im Fall von Schenkungen vor dieser Vereinbarung einem Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB die Grundlage.


OLG Nürnberg, 24.10.2025 - Az: 1 U 555/24 Erb

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