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Wann ist eine Testamentsauflage sittenwidrig?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine testamentarische Auflage ist nichtig, wenn diese gegen die guten Sitten verstößt. Dies kann in Fällen angenommen werden, in denen der Erblasser durch seine Verfügung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände einen nicht zu billigenden Druck auf die Entschließungsfreiheit oder andere Rechte des Bedachten ausübt. Bei der Beurteilung sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Der Spielraum des Erblassers für Auflagen ist dabei sehr groß. Sie dürfen - an objektiven Kriterien gemessen - sinnfrei, sogar unsinnig sein, ohne dass dies allein zu einer Unwirksamkeit führt. Der Erblasser kann sich grundsätzlich also bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit Auflagen ersinnen. Sofern diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen und den höchstpersönlichen Bereich des Beschwerten nicht tangieren, sind die Auflagen wirksam. Dem Erblasser muss es im Wege der nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Testierfreiheit möglich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten, sodass eine Sittenwidrigkeit einer Bedingung oder Auflage nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden kann.

Eine Auflage, die im Ergebnis lediglich das Ziel verfolgt, die Beziehung einer Erbin durch die Androhung des Verlustes von zunächst gewährten Vorteilen zu erschweren, wenn nicht gar zu unterbinden, stellt eine Einflussnahme der Erblasserin auf die Entschließungsfreiheit ihrer Erbinnen dar, die von der Rechtsordnung auch unter Berücksichtigung der Testierfreiheit der Erblasserin nicht hinzunehmen und damit als sittenwidrig und somit nichtig einzuordnen ist.


LG Bochum, 29.04.2021 - Az: I-8 O 486/20

ECLI:DE:LGBO:2021:0429.8O486.20.00

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