Ein Unterhaltsberechtigter, der trotz Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und die sich ergebenden Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen. Eine Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute. Eine behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit ist auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch eine Unterhaltspartei darzulegen und zu beweisen. Denn die Unterhaltspartei trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung im Mini-Job-Bereich usw. gilt.
Den Unterhaltsberechtigten trifft die Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Der Unterhaltsberechtigte hat zu geplanten oder bereits erfolglos verlaufenen Therapiemaßnahmen Stellung zu nehmen.
Den Unterhaltsberechtigten trifft die Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Der Unterhaltsberechtigte hat zu geplanten oder bereits erfolglos verlaufenen Therapiemaßnahmen Stellung zu nehmen.
OLG Brandenburg, 06.05.2021 - Az: 13 UF 108/20
ECLI:DE:OLGBB:2021:0506.13UF108.20.00
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