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Zwingende Beteiligung der Großeltern im Umgangsverfahren?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Leben Kinder im Haushalt der Großeltern, sind diese beide in einem Verfahren betreffend den Umgang des Vaters zwingend nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen, wenn das Gericht beabsichtigt, ihnen Pflichten - hier das Bringen und Abholen der Kinder zum bzw. vom Umgangsort - aufzuerlegen.

Wird nur ein Großelternteil am Verfahren beteiligt, obwohl beiden Pflichten in der gerichtlichen Umgangsregelung auferlegt worden sind, kann im Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG antragsunabhängig aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen sein.


OLG Frankfurt, 04.03.2025 - Az: 6 UF 27/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0304.6UF27.25.00

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