Nach der Rechtsprechung ist der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (§ 180 i.V.m. § 5 ZVG) zustimmungsbedürftig, wenn der Grundstücksanteil das nahezu gesamte Vermögen des Ehegatten darstellt. Da der Versteigerungsantrag in diesem Fall auf die Veräußerung eines Grundstücksanteils zielt, über den der Ehegatte nicht alleine verfügen darf, gebietet, so die Begründung des Schutzzwecks des
§ 1365 BGB dessen analoge Heranziehung. Die direkte Anwendung des § 1365 BGB verbietet sich insofern, als der Antrag nach § 180 ZVG verfahrensrechtlicher Natur ist und weder eine materiell-rechtliche Verfügung über das Miteigentum noch eine Verpflichtung hierzu enthält. Gegen diese Ausdehnung des Anwendungsbereiches spricht allerdings, dass es nicht dessen Sinn ist, Ehegatten auch die Freiheit zur Beendigung von Gemeinschaftsverhältnissen zu nehmen. Ein derartig weitgehender Eingriff in die Sphäre bürgerlicher Selbstbestimmung ist durch die Interessen der Familie nicht gerechtfertigt.
Aus dem gleichen Grund verbietet sich auch die entsprechende Anwendung des § 1365 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag im Fall der Miteigentumsgemeinschaft der Ehegatten. Deren Bestand kann der andere Ehegatte nur mit Hilfe des
§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sichern, der die Handlungsfreiheit und Rechtsausübung eines Ehegatten unter den Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die eheliche Beziehung stellt. Aus dem daraus folgenden Gebot der Rücksichtnahme wird unter anderem der Ausschluss des Aufhebungsanspruches hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Familienhaus abgeleitet. Dies gilt jedenfalls während der Zeit der intakten Ehe, regelmäßig auch noch während der Zeit der
Trennung und kann auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirken. Ob das Betreiben der Teilungsversteigerung gegenüber dem anderen Ehegatten rücksichtslos ist, ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Eine ausführliche Abwägung beiderseitiger Interessen kann an der Stelle auch nicht dahinstehen, da zwar bei Beendigung der Ehe durch Scheidung vor dem Abschluss des Verfahrens, der Antrag konvalesziert, hier jedoch noch kein rechtskräftiges Urteil bezüglich der Scheidung vorliegt und auch in näherer Zukunft während des laufenden Verfahrens aufgrund des Streitstandes bezüglich des Zugewinnausgleiches nicht ersichtlich ist. Vielmehr kann, wie bereits dargelegt, der Ausschluss des Aufhebungsanspruches auch über die Scheidung hinaus wirken, wenn die Ausübung des Aufhebungsanspruches rechtsmissbräuchlich ist und gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 242 BGB verstößt.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.