Eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise liegt vor, wenn ein Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Vielzahl von getrennten Prozessen zur Begleichung von Wohngeldrückständen aufgefordert wird. Dies führt zu einer Reduzierung des Kostenerstattungsanspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gegen einen Eigentümer mehrerer Wohnungen, wurde im Jahr 2018 von der Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Vielzahl von Prozessen vor dem Amtsgericht Hamburg auf Zahlung von Wohngeldrückständen geklagt. Obwohl die Klage erfolgreich war, entschied das Amtsgericht, den Kostenerstattungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft zu reduzieren. Das Gericht beurteilte die separate Geltendmachung der Wohngeldrückstände in vielen unterschiedlichen Prozessen als rechtsmissbräuchlich. Daraufhin legte die Wohnungseigentümergemeinschaft sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2012 (Az: V ZB 58/12). Demnach handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise, wenn Wohngeldrückstände ohne sachlichen Grund in einer Vielzahl von getrennten Prozessen geltend gemacht werden.
Das Landgericht stellte fest, dass ein sachlicher Grund nur vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass gegen die einzelnen Forderungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gegeben. Ein sachlicher Grund kann auch nicht in dem Vorrecht von Hausgeldrückständen in der Zwangsversteigerung gesehen werden, da die erforderliche Glaubhaftmachung auch bei einer einheitlichen Inanspruchnahme für mehrere Hausgeldrückstände erfolgen kann.